Town & Country Verbrauchertipp

Löschung der „Grundschuld“ nicht unbedingt nötig
Übertragung oder spätere Nutzung kann Notar- und Gerichtsgebühren sparen

(Behringen, 13. Februar 2014) Sobald ein Baudarlehen zurück gezahlt oder das Eigenheim verkauft worden ist, kann der Kreditnehmer die Grundschuld löschen lassen. Aber das ist bisweilen nicht nötig und kostet überdies Gebühren, die man sich sparen kann.
Bei der Vergabe von Eigenheim-Darlehen wollen Banken und Sparkassen grundsätzlicher auf Nummer sicher gehen. Und zwar für den Fall, dass der Bauherr und Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen, somit den bei der Kreditvergabe vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen, nicht mehr nachkommen kann.
„Diese Sicherheit wird erreicht, indem das Geldinstitut zu eigenen Gunsten in das Grundbuch der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eine so genannte Grundschuld auf das Grundstück eintragen lässt“, erklärt Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus, Deutschlands führendem Massivhausanbieter. Dieses Grundbuch wird geführt vom zuständigen Amtsgericht. Die Eintragung einer Grundschuld wird gegen Gebühr von einem Notar vorgenommen.
Falls mit Zins- und Tilgungszahlungen alles glatt läuft, das Eigenheim nach Jahren schuldenfrei ist oder aber zwischenzeitlich, etwa wegen eines Umzugs aus beruflichen Gründen, verkauft wird, stellt sich die Frage: Soll die Grundschuld in diesen Fällen umgehend gelöscht werden? „Nicht unbedingt“, empfiehlt Town & Country-Gründer Jürgen Dawo.
Denn rechtliche Nachteile sind mit dem Verzicht auf die Löschung der Grundschuld nicht verbunden. Stattdessen einige unübersehbare Vorteile, die sowohl Geld als auch bürokratischen Aufwand ersparen können. Konkret: Die Löschung einer Grundschuld, ob nun nach einem Verkauf der Immobilie oder nach Tilgung des Darlehens, kostet – abhängig von der Kredithöhe – mehrere Hundert Euro an Notar- und Gerichtsgebühren. Das sind unnötige Ausgaben.
Stattdessen kann die Bank nach einer Veräußerung des Eigenheims besagte Grundschuld weiter nutzen, sofern der Käufer sein Traumhaus mit ein und demselben Kreditinstitut finanziert. Falls der Käufer sein Heim mit einer anderen Bank oder Sparkasse finanzieren möchte, kann das Kreditinstitut die Grundschuld an den neuen Darlehensgeber weiterreichen. Eine solche Abtretung ist vergleichsweise preiswert.
Auch falls das Eigenheim nicht verkauft wird, aber das Hypotheken-.Darlehen komplett zurückgezahlt ist, empfiehlt sich häufig der Verzicht auf die Löschung der Grundschuld. Denn „möglicherweise wird diese später noch benötigt“, erklärt Jürgen Dawo. Zum Beispiel für die kreditfinanzierte Modernisierung respektive Renovierung des Eigenheims. Oder aber falls der „Grundschuldner“ zwecks privater Altersvorsorge eine Anlage-Immobilie erwerben möchte, die aus steuerlichen Gründen größtenteils per Kredit finanziert wird. Auch dafür verlangt die darlehensgebende Bank die Eintragung einer Grundschuld.

Fazit: Eine Grundschuld ist schnell gelöscht. Aber der Immobilieneigentümer sollte überlegen, ob diese Löschung wirklich nötig ist. Denn gegenbenenfalls kann die Grundschuld später umgewidmet werden für weitere Immobilien-Investitionen. Wer die Grundschuld beibehält kann gleich doppelt sparen: die Gebühr für die Löschung sowie die Gebühr für die künftig erneute Eintragung einer Grundschuld.

13.02.2014: | | |

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