Baumfällung in Berlin und Brandenburg – darf man das so einfach?

Der letzte Sturm hat seine Spuren hinterlassen und den großen Baum im Garten ist abgeknickt? Die alte Eiche hatte jetzt auch genug Bedenkzeit? Oder es soll einfach mehr Sonne auf die Terrasse?

Aber auch im eigenen Garten darf man bekanntermaßen nicht alles und das gilt besonders im Umgang mit den Bäumen. Grundsätzlich hat jeder Grundstückeigentümer für seine Gehölze eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. er sollte in regelmäßigen Abständen die auf seinem Grundstück wachsenden Bäume auf Schäden und Erkrankungen untersuchen und im Falle einer Gefährdung der Standsicherheit diese entfernen. Dafür sollte man einen Fachmann hinzuziehen, der die Kontroll- und Überprüfungspflicht bei Bäumen durchführt.

Nun ist erwiesen, dass Bäume für das Ökosystem und damit für das Wohlbefinden der Menschen und Tiere eine entscheidende Rolle spielen: sie reduzieren den Gehalt von Kohlendioxid (CO2) in der Luft, indem sie dieses klimaschädliche Treibhausgas in Sauerstoff umwandeln. Bäume sichern aber auch das so genannte „Kleinklima” in den Städten: Sie fungieren als Wärmeregulatoren, Schattenspender und Luftbefeuchter und bieten zugleich Lebensräume für Vögel, Insekten und andere Organismen.

Als Ausgleich dafür unterliegen Bäume einem gesetzlichen Baumschutz, der in den einzelnen Bundesländern in einer Baumschutzverordnung festgelegt ist. Diese „Verordnung über die Erhaltung, Pflege und den Schutz der Bäume außerhalb des Waldes, in Städten und Gemeinden” regelt genau, welche Bäume geschützt sind und welche nicht. Für Berlin gilt die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO), für Brandenburg die Brandenburger Baumschutzverordnung (BbgBaumSchV).

Die Nagai Dienstleistungsservice GmbH hat die entsprechenden Auszüge aus den Satzungen für Berlin und Satzung für Glienicke (Nordbahn) auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt. Viele Gemeinden haben nach dem Bundesnaturschutzgesetz und in Anlehnung an ähnliche Gesetze der Bundesländer eine eigene Baumschutzsatzung verabschiedet. Grundstücksbesitzer sollten sich grundsätzlich zunächst bei der eigenen Gemeinde erkundigen, welche Regelungen gültig sind. Zuwiderhandlungen beim Baumfällen in Berlin und Brandenburg können erhebliche Geldbußen nach sich ziehen.

Für geschützte Bäume können in Ausnahmefällen Baumfällgenehmigungen erteilt werden, sollte eine Baumpflege durch Entfernen von Totholz nicht ausreichen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Solche Ausnahmefälle sind z.B. wenn ein Baum krank ist und eine Gefahr von ihm ausgeht, ein Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat, eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen oder Baudenkmalen verursacht. Anträge auf Fällgenehmigungen sind schriftlich bei den zuständigen Stellen zu stellen (Informationen in den jeweiligen Baumschutzverordnungen).
Wenn die Fällgenehmigung erteilt ist, erledigen die Baumfäller der Nagai Dienstleistungsservice GmbH die Baumfällung sowie die Entsorgung des Holzes, aber auch eine Entfernung von Totholz schnell, zuverlässig und fachgerecht.

Die Preise für Baumfällungen gestalten sich individuell und ergeben sich aus der Größe des zu fällenden Baumes, dem für die Fällung zur Verfügung stehenden Platz, dem Roden der Wurzeln und dem Entsorgen des Holzes. Für die Fällgenehmigung entstehen Kosten im Vorfeld. Komplettes Fällen wird deutlich preiswerter als ein Zerlegen des Baumes von oben nach unten.

Um sich über die Fachkompetenz der Nagai Dienstleistungsservice GmbH überzeugen zu können, findet man auch bei YouTube ein aufschlussreiches und informatives Video rund um das Thema Baumfällung oder man schaut einfach mal bei Facebook rein.

Presseabteilung
Nagai Dienstleistungsservice GmbH
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28.10.2013: | |

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