Wann verletzt die Veröffentlichung von Negativdaten durch die SCHUFA schutzwürdige Interessen des Betroffenen ?

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 19.11.2012 - Az. 23 U 68/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Betroffener eine Korrektur der, der SCHUFA gemeldeten Daten verlangen kann.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde ?

Die im Rechtsstreit als Klägerin agierend Betroffene hatte bei der im Prozess Beklagten ein Darlehen aufgenommen. Nachdem die monatlichen Raten des Darlehens nicht bedient wurden, wurde dieses gekündigt und die verbleibende Darlehenssumme wurde fällig. Die Kündigung erfolgte im Jahr 2004. Mit Ablauf des Jahres 2007 berief sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung und verweigerte die Rückzahlung des noch bestehenden Saldos. Die Beklagte meldete die Zahlungsrückstände der SCHUFA und bezifferte diese. In dem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt verlangte die Klägerin die Löschung der an die SCHUFA übermittelten Daten.

Wie hat das Gericht entschieden ?

Das OLG Frankfurt hat (rechtskräftig) entschieden, dass die Einträge bei der SCHUFA zu löschen sind und die Beklagte ihre entsprechenden Meldungen widerrufen muss. Das Gericht beschäftigte sich zunächst mit der Frage der Verjährung und bejahte deren Vorliegen unter Hinweis auf die Vorschriften §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2007. Aufgrund der eingetretenen Verjährung hat die Klägerin schutzwürdige Interessen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und kann verlangen, dass die Übermittlung der Informationen über den - vermeintlichen - Zahlungsrückstand an die SCHUFA widerrufen wird.

Bei der Verjährung handelt es sich um eine sogenannte Einrede. Das Gericht führte aus, dass demjenigen, der sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wie die Einrede beruft, kein rechtlicher Nachteil entstehen darf, worunter eben auch ein negativer Eintrag bei der SCHUFA zählt.

Wie ist das Urteil zu bewerten ?

Das Urteil schränkt die Möglichkeiten ein, negative Daten über Geschäftspartner an die SCHUFA zu übermitteln. Insoweit eine Forderung nicht mehr durchsetzbar ist und dies auch geltend gemacht wird, so kann nicht mehr ohne weiteres ein SCHUFA-Eintrag als Druckmittel seitens des Gläubigers eingesetzt werden. Weiterhin birgt die Übermittlung von Informationen über nicht mehr durchsetzbare Forderungen an die SCHUFA die Gefahr eines Rechtsstreits mit sich, aufgrund dessen die übermittelten Daten widerrufen werden müssen. Das Bestehen und die Durchsetzbarkeit einer Forderung müssen vor Übermittlung von Daten an die SCHUFA genauestens überprüft werden um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.


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