Pressemitteilung der Kanzlei HMS. Barthelmeß Görzel zum Thema Urheberecht

BGH konkretisiert Haftung von File-Hosting-Diensten

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, welcher für das Urheberrecht zuständig ist, hat am 15. August in einem Urteil entschieden, dass File-Hosting-Dienste ihre Linksammlungen umfassend und regelmäßig kontrollieren lassen müssen. Dies besonders dann, wenn das Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet.

Die GEMA verklagte einen File-Hosting-Dienst auf Unterlassung von Veröffentlichung einzelner Musikwerke.

Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Beklagte kennt den Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht. Die GEMA fand 4.815 Musikwerke welche ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern sieht die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung darin und klagte auf Unterlassung.

Der Bundesgerichthof hat nun entschieden, dass die Betreiber solcher File-Hosting-Dienste ihre Linksammlung in regelmäßigen Abständen überprüfen müssen. Gerade dann, wenn obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

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