Kirchensteuerpflicht

Zusätzlich zur Lohnsteuer ist bei allen Arbeitnehmern, die einer kirchensteuerberechtigten Konfession angehören, auch die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Nach dem Grundgesetz haben die Kirchen das Recht, Steuern zu erheben, um damit vielfältige kirchliche Belange zu finanzieren. Allerdings erhebt das Finanzamt die Steuer und leitet diese an die Kirche weiter. Über die Kirchensteuer, wer zur Abgabe verpflichtet ist und wie sich die Höhe bemisst, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Wer die Kirchensteuer abführt und wie hoch sie ausfällt

Jedem Arbeitnehmer, der einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, wird Kirchensteuer vom Lohn/Gehalt einbehalten. Der Arbeitgeber richtet sich dabei nach den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Die Berechnung erfolgt nach dem für das jeweilige Bundesland maßgebenden Kirchensteuerhebesatz. Dieser liegt zwischen acht und neun Prozent. Kirchensteuerpflichtig ist in Deutschland, wer einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft angehört, die die Kirchensteuer erhebt. Hierzu zählen in Deutschland die römisch-katholische und die evangelische Kirche. Mitglied dieser beiden Kirchen wird man durch die Taufe. Als Bemessungsgrundlage dient die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Die Höhe der Kirchensteuer hat mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens zu tun. Je niedriger das Einkommen, desto niedriger auch der Kirchensteuerbetrag und umgekehrt. Veranlagen Ehepartner zusammen, berechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam ermittelten Bemessungsgrundlage. Kinder, Studenten sowie Arbeitslose sind von der Ergebung der Kirchensteuer befreit.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

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