Mietminderung bei Bauarbeiten

Das Berliner Landgericht entschied in einem Fall, das ein Anspruch auf Mietminderung eingeschränkt wird, sofern die zur Mietminderung führenden Bauarbeiten bereits im Einzug in die Mietwohnung absehbar waren (Az.: 63 S 155/07).

Wenn ein Mieter bereits bei der Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses erkennen kann, dass in der Nachbarschaft demnächst größere Bauarbeiten verrichtet werden sollen, dann muss er davon ausgehen, dass es zu Lärm oder anderen Belästigungen kommen kann.

Ein Mieter versuchte eine Mietminderung gerichtlich geltend zu machen, als ein verwildertes Nachbargrundstück bebaut wurde, scheiterte damit jedoch. Das Gericht war der Meinung, dass er damit hätte rechnen müssen, dass dieses Grundstück in absehbarer Zeit bebaut werden würde.

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