Rechtsanwalt braucht im Impressum keine Berufshaftpflicht angeben

Müssen Rechtsanwälte in dem Impressum ihrer Kanzlei ihre Berufshaftpflichtversicherung angeben? Hierzu gibt es ein Urteil des LG Dortmund. Anbieter sollten vorsichtig sein.

Im vorliegenden Fall hatte ein Anwalt nicht seine Berufshaftpflichtversicherung auf seiner Kanzlei-Webseite angegeben. Dies fiel einem Berufskollegen auf, der ihm daraufhin eine Abmahnung zuschickte. Damit gab er sich nicht zufrieden: Er forderte ihn darüber hinaus zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Das sah der Anwalt jedoch nicht ein und es kam zum Prozess. Sein Kollege beantragte beim Landgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Er hatte damit allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht Dortmund lehnte in seiner Entscheidung vom 26.03.2013 den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab (Az. 3 O 102/13). Der gerügte Verstoß gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 DL-InfoV liege nicht vor. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes daraus, dass der Anbieter unter mehreren Möglichkeiten wählen dürfe, um seine Pflichten zu erfüllen. So reiche es normalerweise auch aus, wenn er einen Aushang zu seiner Berufshaftpflichtversicherung in seiner Kanzlei mache.

Diese Großzügigkeit gelte aber nicht immer. Anders sehe es aus, sofern die jeweilige Dienstleistung ebenfalls übers Internet erbracht werde. Denn diese Infos müssen dem Kunden bekannt sein, bevor er einen Vertrag abschließt.

Anbieter wie Rechtsanwälte sollten im Zweifel besser die Berufshaftpflichtversicherung im Impressum machen, um sich nicht zum Opfer für Abmahnanwälte zu machen. Denn es ist nicht sicher, wie andere Gerichte urteilen werden. Zu bedenken ist, dass die Entscheidung des LG Dortmund nicht rechtskräftig ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wann etwa ein Rechtsanwalt seine Dienstleistung übers Internet erbringt.

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