GmbH: Rechtsstellung der Gesellschafter

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

  1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Ursprünglicher Erwerb der Mitgliedschaft tritt durch Teilnahme an der Gründung oder durch Übernahme einer Stammeinlage bei einer Kapitalerhöhung ein. Abgeleiteter Erwerb kann auf Erbfolge oder auf Erwerberfolge beruhen. Letzteres führt auf der anderes Seite zugleich zum Verlust der Mitgliedschaft des Veräußerers. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Kaduzierung, Abandon, Amortisation, Ausschluss oder Austritt des Gesellschafters.

  • a. Übertragung der Mitgliedschaft

Der weitaus wichtigste und häufigste Fall ist der Erwerb der Mitgliedschaft durch Abtretung des Geschäftsanteils. Sie erfolgt durch Vertrag und bedarf der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung an weitere Voraussetzungen, vor allem an die Genehmigung der Gesellschaft binden – vinkulierte Geschäftsanteile oder Erwerbsvorrechte bestimmen.

Vom Erwerb der Mitgliedschaft ist die Legitimation gegenüber der Gesellschaft zu unterscheiden. Der GmbH gegenüber gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Gesellschafterliste, die die Geschäftsführer bzw. der Notar zum Handelsregister einzureichen haben, gewährt ein gewisses Maß an Publizität.

  • b. Verlust der Mitgliedschaft

Neben der praktisch ganz im Vordergrund stehenden Übertragung auf einen anderen durch Abtretung des Geschäftsanteils kann der Verlust der Mitgliedschaft auch auf andere Weise eintreten. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, geht beim Tod eines Gesellschafters der Geschäftsanteil auf den oder die Erben über.

  1. Rechte der Gesellschafter

Die im Geschäftsanteil verkörperten mitgliedschaftlichen Rechte der Gesellschafter sind von schuldrechtlichen und Gläubigerrechten zu unterscheiden. Die Gesellschafterrechte richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Einige Mitgliedschaftsrechte sind unentziehbar und unverzichtbar. Man unterscheidet zwischen Verwaltungs- oder Teilhaberrechten und Vermögensrechten.

  • a. Vermögensrechte

Als wichtigstes Vermögensrecht haben die Gesellschafter Anspruch auf einen Anteil am jährlichen Bilanzgewinn bzw. an dem Jahresüberschuss – Gewinnrecht. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Geschäftsanteile, doch kann ein anderer Verteilungsmaßstab, auch eine andere Gewinnverwendung, in der Satzung vorgesehen werden.

  • b. Verwaltungsrechte

Auch für das Stimmrecht gilt weitgehende Gestaltungsfreiheit. Mehr Stimmrechte sind ebenso zulässig wie stimmrechtlose Geschäftsanteile. Grundsätzlich wird das Stimmrecht nach Geschäftsanteilen bemessen.

Bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter sind zwingend vorgeschrieben. Diese Informationsrechte können jederzeit, also auch außerhalb der Gesellschafterversammlung, in Anspruch genommen werden.

  1. Pflichten der Gesellschafter

Die Pflichten der Gesellschafter sind entsprechend dem Grundtyp der GmbH als kleiner Kapitalgesellschaft mit überschaubarem Gesellschafterkreis ausgestaltet. Sie können darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag erweitert, dagegen regelmäßig nicht eingeschränkt werden.

  • a. Einlagepflicht

Die Einlagepflicht wird entscheidend geprägt durch den Grundsatz der Aufbringung des Stammkapitals. Sie wird durch Übernahme einer Stammeinlage bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung begründet.

  • b. Nachschusspflicht

Bei der GmbH können Nachschusspflichten in der Satzung vorgesehen werden. Wenn das nicht im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag geschieht, müssen einer späteren Einführung einer Nachschusspflicht alle betroffenen Gesellschafter zustimmen.