Options-Klauseln in privaten Kaufverträgen zur Sicherung von später zahlbaren Kaufobjekten mit Ausstiegsrecht - von Dr. H.Werner

Die Erwerbsvereinbarung mit Option in privatrechtlichen Kaufverträgen, so Dr. jur. Horst Werner aus Göttingen, ist ein geeignetes Mittel zur vertraglichen Sicherung z.B. eines adhoc nicht bezahlbaren Immobilienobjekts oder beim beabsichtigten Unternehmenskauf. Das Wesen der Option liegt in dem einseitigen Wahlrecht eines Erwerbers, den Kaufgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt zu Eigentum zu übernehmen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Eine Optionsklausel mit dem Recht zu einem späteren Erwerb des Investitionsobjekts ist dann sinnvoll, wenn der Käufer die Finanzierung für den Kaufpreis oder die Liquidität zur Kaufpreiszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung hat. In diesem Falle wird der Kaufvertrag bereits heute rechtsgültig abgeschlossen und die Zahlung des Kaufpreises praktisch gegen eine in jedem Falle zu bezahlende Optionsgebühr als eine Art "Zinsersatz" für die verzögerte Kaufpreiszahlung gestundet oder als vorausvereinbarter "Schadensersatz" für den späteren zulässigen Vertragsrücktritt (voraus-)gezahlt.

Der Vorteil bei einem Kaufvertrag mit Optionskalusel ergibt sich für beide Vertragsparteien: der Verkäufer erhält bei Vertragsschluß mit der sofort fälligen Optionsgebühr eine Art "Kaufpreis-Anzahlung" und er weiß, dass er diesen Betrag in jedem Falle behalten darf. Der Käufer kann sich einerseits das Zielobjekt schon heute sichern, ohne gleich den gesamten Kaufpreis zahlen zu müssen; er hat aber andererseits durch das Wesen der Option eine Ausstiegsklausel aus dem Vertrag, wenn er wider Erwarten den Gesamtkaufpreis nicht finanziert bekommt. Das Risiko des Käufers besteht lediglich in dem Verlust des Optionspreises. Gerade bei Immobilienobjekten werden nicht selten derartige Optionsklauseln vereinbart. Als Beispiel: Eine Wohnimmobilie mit 12 Wohnungen soll zu Euro 1,6 Mio. verkauft werden. Der Käufer bietet eine Optionsklausel dergestalt, die Immobilie zu Euro 1,65 Mio. mit Zahlungsziel in einem Jahr zu erwerben und zu bezahlen. Neben dem bereits aufgezinsten Kaufpreis bietet der Käufer einen Optionspreis von z.B. Euro 40.000,-, der sofort bei notariellem Vertragsschluss zu zahlen ist. Auch wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zusammenbringt und der Kaufvertrag praktisch scheitert, darf der Verkäufer in unserem Options-Beispiel die gezahlten Euro 40.000,- behalten.

Bei Grundstücken kann das Investitionsobjekt auch sachenrechtlich durch die Eintragung einer Vormerkung zur Verschaffung des Eigentums an dem Grundstücksobjekt im Grundbuch gesichert werden. Vorsorglich für den Fall der Nichtausübung der Option wird der Notar beauftragt, nach Fristablauf des Optionsrechts und bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Auflassungsvormerkung wieder zu löschen. Da die Auflassungsvormerkung bedingungsfeindlich ist, darf nur der schuldrechtliche Vertragsanspruch auflösend bedingt abgeschlossen werden. Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) hat bereits bei zahlreichen Optionsverträgen beratend zur Seite gestanden und geholfen, die Kaufobjekte für den Erwerber zu sichern.