GmbH: Geschäftsführer und Gesellschafter

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

1. Übersicht
Die GmbH hat in jedem Fall zwei notwendige Organe: Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Nach der Konzeption des GmbH-Gesetzes ist ein Aufsichtsrat zwar zulässig aber nicht notwendig – fakultativer Aufsichtsrat. Dagegen ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben, wenn die GmbH der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterliegt – notwendiger Aufsichtsrat.

Durch Gesellschaftsvertrag können weitere Organe geschaffen werden. In der Praxis findet man nicht selten Beiräte, Verwaltungsräte oder Gesellschafterausschüsse.

Im Verhältnis der Organe zueinander begründet das GmbH-Recht einen klaren Vorrang für die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ. Der Gesellschafterversammlung stehen neben der Satzungs- und sonstigen Grundlagenkompetenz zahlreiche weitere Befugnisse zu. Diese erstrecken sich auch auf den Bereich der laufenden Geschäftsführung und können die Geschäftsführer an Weisungen binden.

2. Geschäftsführer
Der oder die Geschäftsführer sind das Handlungsorgan der GmbH. Sie führen die Geschäfte im Innenverhältnis und vertreten die Gesellschaft nach außen. Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein. Es dürfen kein behördliches Berufsverbot im Geschäftszweig der GmbH und keine Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegen. Die Geschäftsführer werden durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter bestellt. Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt. Von der körperschaftlichen Bestellung als Organ ist der schuldrechtliche Vertrag zur Anstellung zu unterscheiden. Der Anstellungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag. Im Anstellungsvertrag werden üblicherweise die Vergütung, Altersversorgung und ähnliche Dinge geregelt.

3. Gesellschafter
Die Willensbildung der Gesellschafter in der GmbH erfolgt zumeist in der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung unterliegt keinen strengen Förmlichkeiten. Der Geschäftsführer lädt zur Versammlung durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von einer Woche ein. Beschlussgegenstände müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung angekündigt werden. Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden, wenn es sich um Satzungsänderungen handelt. Es gehört zu den Aufgaben einer ordnungsgemäßen Versammlungsleitung, die Ergebnisse zu Nachweiszwecken festzuhalten. Die Abstimmung erfolgt, sofern die Satzung nichts anderes, z. B. Mehrstimmrechte bestimmt, nach Geschäftsanteilen.

Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung können im Gesellschaftsvertrag näher geregelt werden und erstrecken sich, soweit dieser nichts anderes bestimmt, auch auf die laufende Geschäftsführung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung sowie die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer.