TEIL 1 14 Fragen und Antworten zur SCHUFA

TEIL 1 14 Fragen und Antworten zur SCHUFA 1. Was ist die SCHUFA genau?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) sammelt Daten über Verbraucher. Daten werden beispielsweise schon gespeichert, wenn Sie ein Konto eröffnen. Der Bestand an Datensätzen bei der Schufa betrug 2010 462 Millionen. Ein Konto haben die meisten Bundesbürger. Bei denjenigen, die kein Konto haben, wird das in vielen Fällen gerade an einer schlechten SCHUFA-Auskunft liegen.

Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten, insbesondere führt sie keine Recherchen durch. Sie ist eine reine Datensammelstelle und verlässt sich ganz und gar auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Zusätzlich wertet Sie die Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte aus, in die man eingetragen wird, wenn man die Vermögensauskunft (vor dem 01.01.2013 Eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse) abgeben musste.

Vertragspartner der SCHUFA im europäischen Binnenmarkt sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen usw. Kreditvermittler sind nicht mehr Vertragspartner der SCHUFA.

Die Vertragspartner der SCHUFA erhalten von der SCHUFA zweierlei Arten von Auskünften: Die A-Auskunft und die B-Auskunft. B-Auskünfte enthalten nur Angaben darüber, ob Sie sich als Kunde vertragstreu verhalten und beispielsweise die Raten ordnungsgemäß zurückzahlen. Die A-Auskünfte sind schwerwiegender. Für Kreditvergabe, Führung eines Girokontos und die Ausgabe von Kreditkarten erhalten die Vertragspartner (in dieser Kategorie hauptsächlich Banken) neben den B-Auskünften Informationen über Ihre gesamte Belastung.

Ergänzend zu den SCHUFA-Auskünften können Kreditgeber einen Score erhalten (siehe nächste Frage).

2. Was ist das sogenannte SCHUFA-Scoring-Verfahren?

Selbst wenn Sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen (haben Sie schon negative Einträge bei der SCHUFA, wird der Score gar nicht erst berechnet), kann Ihre Bonität angezweifelt werden. Grund dafür ist das Prognoseverfahren der SCHUFA. Der Score (sinngemäß: "Punktezahl", "Punktestand") ist ein Prozentwert zwischen eins und Hundert, der per Computer ermittelt wird. Je niedriger der Wert, desto schlechter ist die finanzielle Prognose.

Als einzelner Kunde werden Sie nicht nach Ihren persönlichen Daten bewertet, sondern nach den Daten einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Der Score soll rein statistisch prognostizieren, ob ein bestimmter Kreditvertrag sich ähnlich entwickeln wird wie die Kreditverträge von Vergleichspersonen in der Vergangenheit. Wichtige Daten, wie fester Job und hohes Einkommen werden nicht berücksichtigt, weil die SCHUFA Daten zu Vermögen und Beruf gar nicht sammeln darf. Das Scoring-Verfahren ist umstritten.

Wird Ihnen ein Kreditantrag oder die Eröffnung eines Kontos ausschließlich unter Hinweis auf den Score-Wert abgelehnt, weisen Sie darauf hin, dass dieser Wert sich immer nur auf Personengruppen bezieht, nicht aber Ihre persönliche finanzielle Situation und Ihr Verhalten als Schuldner widerspiegelt.

Für jede Branche, zum Beispiel Kreditwirtschaft, Versandhandel und Telekommunikation ermittelt die SCHUFA einen eigenen Score. Die Werte müssen einzeln extra zur Eigenauskunft abgefragt werden.

3. Was ist die sogenannte SCHUFA-Klausel?

Wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen, ein Auto leasen oder ein Handy kaufen wollen, präsentiert man Ihnen in den Formularen meist die sogenannte SCHUFA-Klausel, mit der Sie sich mit der Weitergabe Ihrer Daten an die SCHUFA einverstanden erklären.

In der Vergangenheit gab es um die SCHUFA-Klausel viel Streit. Die Klausel musste neu gefasst werden, weil der Bundesgerichtshof (Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 46ff.) die pauschale Einwilligung in die Datenweitergabe untersagt hat. Die Daten dürfen seitdem nur noch weitergegeben werden, wenn die übermittelnde Bank die Aussagekraft und die Berechtigung einer bestimmten Einzelmitteilung unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen prüft und außerdem das System der Kreditinformationen so organisiert ist, dass die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges, aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit des Kunden bieten.

Sie müssen dieser Klausel nicht zustimmen und können Sie aus einem Vertrag streichen. Das birgt allerdings die Gefahr, dass Sie beispielsweise einen Kredit oder ein Handy nicht bekommen. Wenn Sie die SCHUFA-Klausel im Kontoeröffnungsantrag streichen, kann das dazu führen, dass einige Dienstleistungen des Kontos (Überziehungskredit, EC-Karte, Eurocard oder Kundenkarte) ausgeschlossen werden.

4. Was soll ich tun, wenn mein Vermieter eine SCHUFA-Eigenauskunft verlangt?

Wenn Sie unbedingt eine bestimmte Wohnung haben möchten, müssen Sie wohl oder übel auf diesen Missbrauch, gegen den selbst die SCHUFA machtlos ist, eingehen und dem Vermieter eine Selbstauskunft vorlegen. Schwärzen Sie aber die Angaben, die der potenzielle Vermieter nicht wissen muss, wie etwa Konto- oder Kreditkartennummer. Einige Vermieter oder Makler lassen sich die Auswertung der "freiwilligen" Selbstauskunft bezahlen. Wenn Sie notgedrungen gezahlt haben sollten, können Sie später das Geld zurückfordern.

5. Welche Daten speichert die SCHUFA nicht?

Die SCHUFA speichert keine Daten zum Familienstand, zum Arbeitgeber, zum Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten. Gerade die drei letzten Punkte können aber für Verbraucher positiv sein.

6. Welche Daten speichert die SCHUFA?

Die SCHUFA speichert zunächst alle Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift). Selbst die Daten zu Personen im Ausland werden erfasst. Weiter speichert sie auch die Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften.

Zusätzlich zu diesen Informationen werden auch diejenigen Daten gespeichert, die jeweils mit diesen Daten zusammenhängen: Etwa die Laufzeit der Kredite. Gespeichert werden Zahlungsstörungen oder Kündigung. Des Weiteren wird gespeichert, ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist.

Darüber hinaus erfasst die SCHUFA auch Daten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen: Nämlich die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV, früher: Offenbarungseid), einen Haftbefehl zur Erzwingung der EV, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

7. Wann müssen diese Daten gelöscht werden?

Die SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Angaben über Anfragen (beispielsweise über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12 Monaten. Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage in Auskünften bekannt gegeben. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, nach drei Jahren gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung [Offenbarungseid] und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht. Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht.

Zwar muss die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen löschen, doch sollten Sie das vorsichtshalber kontrollieren. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass häufig veraltete Daten im Bestand verbleiben.

Teil 2 kommt in Kürze.

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Carsten Reimers
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