Schöne Bescherung: Am 14. Dezember wird die Health-Claims-Verordnung scharf geschaltet

Zwischen Nikolaus und Christkind hält heuer der EU-Gesetzgeber eine schöne Bescherung für die Lebensmittelindustrie bereit: Am 14.12.2012 wird die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) scharf geschaltet. Ab diesem Zeitpunkt darf dann nur noch mit solchen gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel geworben werden, die zugelassen wurden.

Ein gesetzgeberisches Mammutprojekt nähert sich damit einem weiteren Meilenstein. Von über 40.000 ursprünglich gemeldeten Health-Claims sind (vorerst) gerade einmal 222 übrig geblieben. Diese Schnapszahl wird für Katerstimmung bei all jenen Herstellern und Vertreibern von Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen gesundheitsbezogenen Lebensmitteln sorgen, deren bislang verwendete Claims es nicht auf die Liste zugelassener Angaben geschafft haben. Und dies sind nicht wenige.

Immerhin: Noch sind nicht alle ursprünglich eingereichten Claims abschließend bewertet. Dies gilt insbesondere für sogenannte Botanicals. Ob sich bei diesen allerdings ein großzügigerer Bewertungsmaßstab der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Auch diejenigen Claims, bei denen der Schwebezustand weiter andauert, dürfen jedoch keineswegs nach Gutdünken verwendet werden. Vielmehr gilt auch für diese der allgemeine Grundsatz der Health-Claims-Verordnung, dass alle ausgelobten Wirkungen wissenschaftlich hinreichend gesichert sein müssen. Was „wissenschaftlich hinreichend gesichert“ ist, ist dabei weiterhin nicht abschließend geklärt – ebenso wenig wie die Frage, ob die Health-Claims-Verordnung insoweit eine Verschärfung oder eine Lockerung gegenüber dem Status Quo des § 11 LFGB mit sich bringt.

Für alle übrigen Claims lässt sich deren Zulässigkeit nunmehr aber im Grundsatz schwarz auf weiß dem Gemeinschaftsregister gesundheitsbezogener Angaben entnehmen. Auch hier liegt der Teufel aber im Detail. Nicht immer einfach wird es nämlich zu entscheiden sein, ob die tatsächlich verwendete Werbeaussage (noch) mit der zugelassenen Formulierung in Einklang steht. Auf die deutschen Gerichte dürfte in jedem Fall viel Arbeit zukommen, da Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen werden. Auf eine besinnliche Weihnachtszeit sollten sich Lebensmittelunternehmer jedenfalls nicht unbedingt verlassen.

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