Das Glücksspiel

Nicht immer nur eine Frage des Glücks

Wer als Veranstalter ein Gluecksspiel veranstaltet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar gemäß § 284 StGB. Wer an einem solchen Gluecksspiel teilnimmt macht sich ebenfalls strafbar gemäß § 285 StGB.

Kein Gluecksspiel ist ein Unterhaltungsspiel, bei dem der Gewinn unbedeutend ist, und das Geschicklichkeitsspiel, wie zum Beispiel Billard.

Wenn Sie sich nicht sicher sind ob eine Strafbarkeit in Betracht kommt, wenden Sie einfach die folgende "Schablone" an um eine ungefähre Ahnung zu bekommen.

Ist mein Spiel ein Gluecksspiel an sich?

- Ein Gluecksspiel liegt dann vor, wenn der Ausgang des Spieles allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Nach dieser Definition hätte damit ein Amateur die gleichen Chancen wie ein Profi, ein Turnier zu gewinnen.

Unabhängig von der Realität wertet der Gesetzgeber das Pokerspiel als ein Gluecksspiel .

Sind Einsätze im Spiel?

- Bei einem Gluecksspiel muss auch immer um Geldeinsätze gespielt werden. Es ist zum Teil sehr strittig wann Einsätze erheblich sind und wann nicht. In jedem Fall sollten Sie misstrauisch werden sobald Geld "im Spiel" ist.

Wird das Spiel öffentlich veranstaltet?

- Nach der gängigen juristischen Definition ist ein Gluecksspiel öffentlich, wenn für einen größeren, nicht fest geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit besteht, sich an ihm zu beteiligen und bei den Spielern der Wille vorhanden und äußerlich erkennbar ist, auch andere am Spiel teilnehmen zu lassen. Daher ist nicht die Örtlichkeit entscheidend, sondern vielmehr die Zugänglichkeit. Eine Pokerrunde in seinen eigenen vier Wänden und zum Beispiel einer öffentlichen Einladung über Facebook oder in der örtlichen Zeitung, dürfte daher auch das Spiel an sich öffentlich machen.

Was ist nun mit meiner Pokerrunde am Freitag unter Freunden?

Ist das Pokerspiel in der heimischen Wohnung mit Freunden ohne eine öffentliche Einladung strafbar? Dies sollte wohl keine öffentliche Veranstaltung sein? Doch! § 284 Absatz 2 StGB sagt dazu:

"(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Gluecksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Gluecksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. "

Also kann auch die private Pokerrunde, wenn sie regelmäßig abgehalten wird und man um Geld spielt, durchaus strafbar sein. Es sind aber relative wenige Fälle der "Home Games" bekannt, welche tatsächlich den Weg zur Staatsanwaltschaft gefunden haben.

Seien Sie daher vorsichtig und lassen Sie nicht die Teilnahme an einem Gluecksspiel zu einem Gluecksspiel für Ihre rechtliche Lage werden.

Über:

Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Peter
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
Deutschland

fon ..: 06151/4922400
fax ..: 06151/4922462
web ..: http://www.strafverteidigung-darmstadt.com
email : mail@strafverteidigung-darmstadt.com

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