Prokon wegen unlauterer Werbung für Genussrechte verurteilt: OLG-Urteil kommentiert von Dr. Horst Werner Göttingen / Stuttgart

Ein Unternehmen der Prokon-Gruppe wurde in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Schleswig ebenfalls wegen unlauterer Werbung für Genussrechte verurteilt und wird nachfolgend beleuchtet von dem Mezzaninkapital-Spezialisten Dr. Horst Werner Göttingen / Stuttgart. Der Wettbewerbsprozess war von der Verbraucherschutzzentrale Hamburg angestrengt worden. Die Verbraucherschützer monierten die Werbeaussagen einer "achtprozentigen Verzinsung" und Prokon riefe mit seinen Werbeflyern eine irreführende Vorstellung von grünen "Sparbüchern" und einer "sicheren" Kapitalanlage hervor. Die Prokon - seit über zehn Jahren mit Genussrechten am Kapitalmarkt - lehnt sich seit Jahren mit aggressiver Anlegerwerbung "weit aus dem Fenster". Ob Grenzen der irreführenden Anleger-Werbung überschritten wurden, kann man so wie das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 05. Sept. 2012 ( Az. Az 6 U 14/11 ) entscheiden. Ein anderes Gericht hätte auch zu einem anderen Urteil kommen können. Das Revisionsurteil des BGH bleibt deshalb abzuwarten.

Hinzuweisen bleibt in jedem Falle auch auf die Eigenverantwortlichkeit von Kapitalanlegern und Investoren, die sich häufig dann, wenn eine Kapitalanlage schief gelaufen und in einem Totalverlust geendet ist, plötzlich ahnungslos stellen und meinen, sie seien durch die Werbung verführt und falsch unterrichtet worden. Dann wird z.B. der Empfang des Verkaufsprospekts mit den ausführlichen Risikohinweisen bestritten oder gar die Vorstellung von der Mündelsicherheit einer privaten Unternehmensbeteiligung, die immer eine Risikobeteiligung ist, geäußert. Die Prokon-Unternehmen verhalten sich mit ihrer Genussrechts-Werbung seit Jahren grenzwertig, aber das kann jeder Anleger wissen, lesen und hören, da dies die Spatzen schon seit langer Zeit von den Dächern pfeifen, so Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), der die Prokon aus Itzehoe weder berät noch prospektmäßig begleitet. Online-Informationen über Google informieren umfänglich über die Kapitalanlageangebote und Genussrechte der Prokon und die damit verbundenen Risiken. Bisher jedenfalls haben die Prokon-Anleger ihre Ausschüttungen stets erhalten.