Gebrauchte Software und das Urheberrecht * Zum Urteil des Europäischen Gerichtshof - Kanzlei Feser

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 03.07.2012 entschieden, dass die Weiterveräußerung online gekaufter und gebrauchter Software nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt (EuGH, Urt. v. 03.07.2012 - C 128/11 -).

Damit ist der Rechtsstreit zwischen usedSoft und Oracle, der bereits viele Gerichte (Landgericht München I, Oberlandesgericht München, Bundesgerichtshof und Europäischen Gerichtshof) beschäftigte, entschieden.

Oracle entwickelt und vertreibt Computersoftware. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Programmen. Oracle vertreibt ihre Software in 85% der Fälle per Download über das Internet. Der Kunde lädt die Software unmittelbar von Oracles Internetseite auf seinen Computer herunter.
Bei den Programmen handelt es sich um sogenannte Client-Server-Software. Das Nutzungsrecht an ihnen umfasst die Befugnis, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass sie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird.
Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können aktualisierte Versionen der Software (Updates) und Programme, die der Fehlerbehebung dienen (Patches), von Oracles Internetseite heruntergeladen werden.Die Lizenzverträge von Oracle enthalten unter „Rechtseinräumung“ folgende Bestimmung:
„Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt.“
UsedSoft, die mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen handelt, bot im Oktober 2005 „bereits benutzte“ Lizenzen von Oracle an und wies dabei darauf hin, dass sie aktuell seien, da der vom ursprünglichen Lizenznehmer mit Oracle abgeschlossene Wartungsvertrag noch fortwirke; die Rechtmäßigkeit des Verkaufs werde durch ein Notartestat bestätigt.
Die Kunden von UsedSoft, die noch nicht im Besitz der betreffenden Software von Oracle sind, laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz diese Software unmittelbar von Oracles Internetseite herunter. Kunden, die bereits über die Software verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, laden die Software in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Anwender.

Oracle erhob Klage beim Landgericht München I, um diesen Praktiken ein Ende setzen zu lassen, und dieses gab ihrer Klage statt. Da die von UsedSoft hiergegen eingelegte Berufung ohne Erfolg blieb, legte diese daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof (Deutschland) ein. Der Bundesgerichtshof holte, da die Auslegung der §§ 69c und 69d UrhG im Lichte der Art. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2009/24/EG zu erfolgen hat, eine Vorabentscheidung des EuGH ein.

Diese liegt nun vor.Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen demzufolge generell weiterverkauft werden. Das gilt nicht nur für Kopien auf CD und DVD, sondern auch für Softwarelizenzen, die das Herunterladen von der Herstellerseite ermöglichen.

Weitere Informationen: http://www.urheber.und-recht.info/urteile/2012/eugh-urt-v-03072012---c-1...


Über Kanzlei Feser

Vorname
Frank

Nachname
Feser

Adresse

Dellbrücker Mauspfad 319
51069 Köln
Tel.: 0221 800 38 50
Fax: 0221 800 38 60
E-Mail: info@kanzleifeser.de

Homepage
http://www.kanzlei-feser.info

Branche
Rechtsanwalt