Neue Werbemöglichkeiten für Tierarzneimittel

Mit der 16. AMG-Novelle, die voraussichtlich im Herbst 2012 in Kraft treten wird, entrümpelt der deutsche Gesetzgeber das Heilmittelwerberecht. Auch für Tierarzneimittel werden sich dadurch neue Werbemöglichkeiten eröffnen.

Die vorgesehenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) beruhen auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der deutschen Gerichte, die bereits seit einigen Jahren zu einer liberaleren Auslegung des geltenden Heilmittelwerberechts geführt hatten. Obwohl diese Entscheidungen zumindest unmittelbar nur Humanarzneimittel betrafen, kommen auch Tierarzneimittel im Zuge der 16. AMG-Novelle in den Genuss großzügigerer Werberegelungen. Der deutsche Gesetzgeber verzichtet also darauf, Human- und Veterinärarzneimittel werberechtlich unterschiedlich streng zu regulieren.

Auch für Tierarzneimittel vergrößert sich daher in Zukunft der Spielraum bei Publikumswerbemaßnahmen. So darf fortan gegenüber Laien in gewissem Umfang mit fachlichen Autoritäten geworben werden, etwa durch Werbung mit Gutachten, Zeugnissen oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen, sofern diese sachlich gehalten sind. Auch Testimonial-Werbung ist künftig zulässig, wenn diese nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Diese – keineswegs abschließenden – Beispiele verdeutlichen bereits, wohin bei der Heilmittelwerbung die Reise geht: während bei den bisherigen absoluten Publikumswerbeverboten vergleichsweise klar war, was erlaubt und was verboten ist, hängt die (Un-)Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen künftig von diversen unbestimmten Rechtsbegriffen („missbräuchlich“, „abstoßend“, „irreführend“) ab. Ob mit ärztlichen Gutachten oder Testimonial-Aussagen geworben werden darf, ist daher immer eine Einzelfallentscheidung und dürfte schon bald ein buntes Case Law der damit befassten Gerichte produzieren.

Weiterhin verboten bleibt allerdings eine Publikumswerbung, wenn es um verschreibungspflichtige Tierarzneimittel geht. Gerade außerhalb des Heimtierbereichs wird eine gezielte werbliche Ansprache der Nicht-Fachkreise also rechtlich heikel bleiben. Immerhin zeichnet die 16. AMG-Novelle auch insoweit die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung nach, wonach das Heilmittelwerberecht nicht anwendbar ist, wenn die nach §§ 10 – 11 a AMG für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen und der öffentliche Beurteilungsbericht auf Anforderung einer Person übermittelt werden. Solche Informationen dürfen auch im Internet bereitgestellt werden.

Zusammengefasst gilt also bei der Werbung für Tierarzneimittel in Zukunft: Statt juristischem Schwarz-Weiß eröffnen sich zumindest bei OTC-Präparaten viele rechtliche Grauzonen. Diese gilt es geschickt auszunutzen.

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