Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung des gemeinsamen Hauses an einen Ehegatten nach der Scheidung.

Seit dem Jahr 1990 waren die Klägerin und ihr ehemaliger Ehegatte je zur Hälfte Miteigentümer eines Hauses mit Grundstück. 2005 kam es zur Scheidung, bei der lediglich ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Dabei wurden keinerlei Vereinbarungen über die Aufteilung des übrigen Vermögens getroffen. Nach der Scheidung bewohnten die eine Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann, die andere die Mutter der Klägerin. 2007 starb die Mutter der Klägerin. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter der Klägerin übertrug der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin, da er sich mittlerweile dazu entschlossen hatte, mit seiner neuen Partnerin ein Haus zu bauen.

Das Finanzamt lehnte eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz ab. Es handelt sich hierbei nicht um einen Fall der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung, der von der Grunderwerbsteuer ausgenommen wäre. Ausschlaggebend für die Vermögensübertragung waren gravierende Veränderungen der Lebensverhältnisse durch den Tod der Mutter sowie der Hausbau mit einem neuen Partner. Dieser Umstand betreffe aber nicht die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck des § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz.

Auch das hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Gem. § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz sei zwar der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen. In diesem Fall fehle es aber an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung. Anlass der Vermögensauseinandersetzung war der Tod der Mutter. Nach der Scheidung ist die Vermögensauseinandersetzung zunächst verschoben worden, da der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung ermöglicht wurde. Dieser Umstand betreffe aber nicht die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck des § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 2338/08 -

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