Änderung im Insolvenzrecht

Zum 01.03.2012 ist das Insolvenzrecht durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterungen der Sanierung von Unternehmen) geändert worden.

Ein erstes Ziel der Reform ist, Unternehmenssanierungen in der Krise zu erleichtern, statt diese wie bisher zumeist nur abzuwickeln. Dafür wurde ein sogenanntes Schutzschirmverfahren geschaffen, in dem der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung von Vollstreckungsmaßnahmen befreit unter Aufsicht einen Sanierungsplan innerhalb von drei Monaten ausarbeiten darf.
Zudem wurden die Gläubigerrechte erheblich gestärkt. Bereits im Insolvenzantragsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der auch an der Auswahl des späteren Insolvenzverwalters beteiligt ist. Es soll verstärkt eine Eigenverwaltung des insolventen Unternehmens stattfinden, statt stets einen Insolvenzverwalter einzusetzen.Auch eine Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist in der Diskussion. Der jüngste Entwurf sieht eine Verkürzung der Verfahrensdauer vor, wenn die Verfahrenskosten voll und die Schulden zu 25 % befriedigt wurden. Demgegenüber soll die Versagung der Restschuldbefreiung vereinfacht werden. Wann und ob dies geltendes Recht wird ist jedoch offen.

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