Bevor Sie eine Beratungs- bzw. Anlaufstelle aufsuchen

Finden Sie eine Person Ihres Vertrauens, die Sie begleitet. Dies könnte später mal von Bedeutung für Sie sein - wenn Sie nämlich eine Zeugin oder einen Zeugen benötigen.

Weisen Sie bei dem ersten „Beratungsgespräch“ die/den SachbearbeiterIn darauf hin, dass Sie von jedem Gespräch dieser Art ein Besprechungsprotokoll haben wollen.

Wenn Sie nun Geld aus dem Fonds bekommen können und wollen, erhalten aber gleichzeitig Transferleistungen (ALG II, auch HARTZ IV genannt oder eine Grundsicherung zur Rente), sollten Sie unbedingt folgendermaßen vorgehen:

  • Gehen Sie als erstes zum Sozialamt/Arbeitsamt.
  • Lassen Sie sich zusagen, dass das Geld NICHT angerechnet wird.
  • Lassen Sie sich diese Zusage schriftlich geben.
  • Dann erst machen Sie sich auf den Weg zur Anlaufstelle und beantragen den Rentenausgleich!
  • Sollten Sie schon Fondsleistungen erhalten haben oder es erfolgt gerade und Sie bekommen o.g. Transferleistungen, müssen Sie diese unbedingt beim Sozialamt angeben, vielleicht gleich mit dem Amtsleiter, Dezernenten oder Bürgermeister reden und auf die (eventuell...) bevorstehenden Anweisung zur Nichtanrechnung verweisen.

    Mit etwas Glück zeigt man Verständnis und wartet die angekündigte Anweisung ab, ohne die Leistungen zu kürzen oder einzustellen.
    Sollte man keine Einsicht zeigen, passiert folgendes:
    Die Fondsleistungen werden als Einkommen gewertet und die Sozialhilfe wird entsprechend gekürzt oder sogar eingestellt.
    Das bedeutet für Sie:

  • in den Folgemonaten werden erneut die im Zuflussmonat erfolgte Berechnung zu Grunde gelegt, übersteigen die Fondsleistungen den ermittelten Bedarf, werden diese Beträge dem Vermögen hinzugerechnet, übersteigen sie das Schonvermögen, sind die Mehrbeträge auch in den Folgemonaten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aufzuwenden. Unter Umständen kann so über einen längeren Zeitraum die Gewährung der Sozialhilfe versagt werden.
  • Erfolgt dann nachträglich eine Anweisung zur Nichtanrechnung, werden die gekürzten oder entsagten Sozialhilfemittel auch nicht rückwirkend nachgezahlt, denn Sozialhilfe dient nur der Abdeckung des aktuellen Bedarfs, es sei denn die Anweisung enthält eine andere Regelung.
  • Auf keinen Fall dürfen Sie den Empfang von Fondsleistungen verschweigen. Das kann schwerwiegende Folgen haben, wenn es herauskommt:

  • Die Fondsleistungen werden für die Vergangenheit gegengerechnet und es wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung der gewährten Sozialhilfe kommen;
  • da die Sozialhilfe in der Regel verbraucht sein wird, erfolgt eine Einbehaltung der Sozialhilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche so lange, bis der Rückzahlbetrag somit erstattet wurde;
  • darüber hinaus droht eine Strafanzeige wegen Sozialbetrug;
  • daran ändert vom Prinzip her auch keine nachträgliche Anweisung zur Nichtanrechnung etwas, es sei denn, sie erfolgt rückwirkend seit der Gewährung von Leistungen aus dem Fonds. (Zitiert nach „Zuma“)
  • Nochmals zusammengefasst:

  • Unterschreiben Sie keine Ihnen unbekannten Formulare, Papiere oder Zettel der sogenannten Beratungs- bzw. Anlaufstellen.
  • Mit der Verzichtserklärung unterschreibe Sie gleichzeitig, dass alle Ämter, soziale Institutionen, alle Sie behandelnden Ärzte sowie kirchliche Institutionen von der Schweigepflicht gegenüber der Fondsverwaltung entbunden werden. Lassen Sie sich speziell für diesen Fall, eine Datenschutzregelung mit Ihrem Namen, Ausstellungsort, Ausstellungsdatum, Stempel und dem Namen des Sachbearbeiters darauf aushändigen.
  • Bedenken Sie, dass die Anlaufstellen ihren Antrag auf Hilfeleistungen aus dem Fonds nur entgegennehmen. Die Anlaufstellen entscheiden nicht über ihren Antrag, sondern leiten ihn weiter an die Fondsverwaltungsstellen.
    Ihr Antrag wird von Ihnen unbekannten Personen bearbeitet. Sie haben also kaum noch eine Möglichkeit einer Einflussnahme.

  • Lassen Sie sich nicht zum Unterschreiben unter Druck setzen, bitten Sie sich Bedenkzeit aus.
    Sie haben ein Recht auf diese Vorsichtsmaßnahmen und selbstverständlich auch auf Ihr Misstrauen! Lassen Sie sich nicht damit abwimmeln, dass „alles seine Richtigkeit habe“.
  • Was kann der VEH für Sie hierbei tun?

  • Vorweg: Wir dürfen keine Rechtsberatung machen.
  • Wir können Ihnen aber unsere Meinung zu der einen oder anderen Angelegenheit mitteilen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
  • Lassen Sie sich nicht auf dubiose Telefonberatungen ein, wenn Sie nicht genau wissen,mit wem Sie reden. Es sind zur Zeit leider eine Menge Scharlatane unterwegs, die alle "nur Ihr Bestes" wollen und Ihnen das Blaue vom Himmel (oder einen Geldsegen!) versprechen.
  • Um auch anderen Ehemaligen Heimkindern in ähnlichen Situationen helfen zu können, sind wir Ihnen für jede Information, die Sie uns zu kommen lassen, dankbar.
  • Wir unterliegen dem Datenschutz und haben einen Datenschutzbeauftragten.
  • Viele weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage http://veh-ev.info

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