BGH: Verkäufer haftet bei Internetauktion für Angaben

Der Verkäufer haftet in einer Internetauktion für die von ihm in der Verkaufsbeschreibung gemachten Angaben. Dies gilt auch dann, wenn ein hochpreisiger Gegenstand ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € angeboten wird.

Die Beklagte bot im Rahmen einer bebilderten Auktion auf der Internetplattform eBay ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

"Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy wurde nur zum ausprobieren ausgepackt. Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf erwähne ich ehrlichkeit halber. Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung englisch lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz 24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Auf die Revision des Klägers hin wurde das Berufungsurteil aufgehoben. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Es entspreche zwar der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe und eine verwerfliche Gesinnung hinzutrete, nichtig seien. Dies liege regelmäßig vor, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch wie der der Gegenleistung sei. Die Situation einer Internetversteigerung unterscheide sich jedoch grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne auch nicht bereits wegen des Startpreises der Auktion von 1 € eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung verneint werden, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt. Dem Startpreis sei angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis sei von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.

Aus denselben Gründen könne auch nicht der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit dem Argument verneint werden, dass dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit der Mangel unbekannt geblieben sei, weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.

BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244 / 10

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03.04.2012: | | | | |