Ist ein eBay-Kaufvertrag trotz Abbruch wirksam?

Das LG Detmold hat vor kurzem in einem Urteil vom 22. Februar 2012 (Az.: LG Detmold 10 S 163/11 ) entschieden, ob im Falle einer abgebrochenen eBay-Auktion ein Kaufvertrag dennoch zustande kommt.

Sachverhalt:

Die Beklagte bot auf eBay einen Wohnwagen im Wert von 2.000 Euro zu einem Mindestgebot von 1 Euro an. Ihr Lebensgefährte hatte jedoch was anderes mit dem Wohnwagen vor, so dass die Beklagte am nächsten Tag die Auktion abbrach. Der Kläger, der zu dem Zeitpunkt mit 56 Euro der Höchstbietende war, verlangte von der Beklagten die Übereignung des Wohnwagens. Er machte geltend, dass trotz Abbruch der Auktion ein wirksamer Kaufvertrag über eBay zustande gekommen sei. Das Einstellen des Wohnmobils zum Verkauf sei ein rechtlich bindendes Angebot iSd. § 145 BGB:

“Demnach ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.”

Entscheidung:

Das AG Detmold hat die Klägerin zur Übereignung des Wohnwagens gegen Zahlung von 56 Euro verurteilt. Eine eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG Detmold hat sich dem AG Detmold angeschlossen. Das Gericht sieht in der Freischaltung des Angebots bereits die ausdrückliche Erklärung des Versteigerers, das höchste Angebot anzunehmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen zwar die Möglichkeit vor, dass jemand sein Angebot zurücknehmen kann, allerdings nur dann, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt ist. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn das Wohnmobil gestohlen worden wäre:

§ 10.1 AGB eBay

“Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen …”

Das Angebot des Beklagten muss demnach so verstanden werden, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

Nach Ansicht des LG ist der Kaufpreis weder Sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich, weil der Anbieter letztendlich das Risiko trage und er es ggf. begrenzen kann. Durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe sich die Beklagte selbst in Gefahr gebracht, zu einem deutlich unter Wert liegenden Kaufpreis zu veräußern.

Fazit:

Eine für den eBay-Käufer wünschenswerte Entscheidung. Der Anbieter sollte, wenn er bedenken hat, ggf. einen höheren Mindestpreis angeben, ansonsten muss er mit dem erzielten Höchstgebot leben und ihn so hinnehmen.

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www.abmahnhelfer.de

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30.03.2012: | | |

Über Johannes von Rüden