Beitragsrückerstattung

Der Versicherungsnehmer kann unter Umständen seine jährlichen Krankenkosten in Höhe mehrerer Monatsbeiträge vermindern. Besonders bei Männern sind diese Tarife beliebt. Eine Beitragsrückerstattung kann dem Versicherungsnehmer auf zwei verschiedenen Arten zukommen. Zum einen sind das die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und andererseits die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung.
Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfasst mehrere Überschussarten. Zu den Überschüssen gehören Gelder aufgrund garantierter Beitragsrückerstattung.
Bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen hat der Versicherungsnehmer einen direkten festgeschriebenen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. Das Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens bleibt unberücksichtigt. Andere finanzielle Mittel, zusammengefasst als Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, werden im Zuge von Beitragsanpassungen eingesetzt, diese verträglich zu gestalten oder um eine dauerhafte Reduzierung von Beiträgen zu finanzieren.

Schließlich kommen auch Überschussmittel aus der Pflegepflichtversicherung den Mitgliedern dieser Krankenversicherungssparte zugute. Die Mittelverwendung ist durch den Verband der privaten Krankenversicherungen vorgeschrieben.

Den vorgenannten Überschussarten ist daher gemein, dass zulässige Verwendungsarten grundsätzlich vorgegeben sind. Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wiederum kommt nur im Fall eines positiven Geschäftsergebnisses zur Anwendung. Die Ausschüttung von Überschüssen erfolgt unter anderem als Barausschüttung. Einem schadenfreien Vertrag werden unterschiedliche Auszahlungen, auch mit progressiven Steigerungen, zugeordnet.
Ein Bonussystem wird der Versicherungsnehmer nur bei wenigen Versicherern finden, da dies leistungsfrei gebliebenen Versicherten eine dauerhafte Beitragssenkung garantiert.

Wie sich in der privaten Krankenversicherung die Beiträge entwickeln werden, ist nicht einfach zu prognostizieren.
Die laut Gesetz zu bildenden Altersrückstellungen führen maximal dazu, dass die Versicherungsbeiträge nicht aufgrund des Alters steigen. Verhindern kann dies nicht die Kostensteigerungen im Alter, die der medizinische Fortschritt mit sich bringt. Steigen daraufhin die Krankheitskosten innerhalb der Tarifgemeinschaft, muss eine Anpassung erfolgen.
Die privaten Krankenversicherer kalkulieren ihre Kosten zwar nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für einen längeren Zeitraum. Dennoch sind sie gezwungen, die Prämien nach einer fünfprozentigen Kostenüberschreitung anzupassen.
Nach einem Ansteigen der Krankheitskosten auf über zehn Prozent müssen sie die Anpassung vornehmen. Ihre Beiträge in der privaten Krankenversicherung können daher mehrere Jahre unverändert bleiben und sich plötzlich sehr erhöhen.

In jedem Fall spielt das Alter des Versicherungsnehmers bei der Anpassung eine Rolle, da jeder Geburtsjahrgang gesondert berechnet wird.
Um eine Kostensteigerung kommt der Versicherungsnehmer als bisheriger Arbeitnehmer und jetziger Rentner nicht herum. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Anbieter er bei Versicherungsbeginn gewählt oder später vielleicht gewechselt hat. Mit dem Wegfall des Arbeitsverhältnisses im Rentenalter entfällt gleichfalls der bisher vom Arbeitgeber bezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung. Dieser Arbeitgeberzuschuss schlug immerhin bis zu einer Höhe von mehr als 250 Euro zu Buche. Im Rentenalter bezahlt dem Versicherten die staatliche Rentenkasse einen viel geringeren Zuschuss.

28.02.2012: | | |