Ultraschall, Kavitation? Kosmetikinstitute im Visier von Abmahnverbänden

Zurzeit häufen sich die Fälle, in denen Kosmetikinstitute Post von Wettbewerbsverbänden oder Rechtsanwälten erhalten. So wurden vor kurzem zahlreiche Kosmetikinstitute abgemahnt, die eine Behandlung mit Kavitation bzw. Ultraschall anbieten und diese mit Aussagen wie „Fett-weg mit Ultraschall“ oder „reduziert zuverlässig Fettzellen und Cellulite“ bewarben.

Mit den Abmahnschreiben wurden die Institute aufgefordert, diese und ähnliche Aussagen zu unterlassen. Die Abmahner berufen sich darauf, dass die Aussagen wissenschaftlich umstritten sind und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Von den Betroffenen wird eine sog. strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert. Mit dieser sollen sie bestätigen, dass sie die Werbung künftig unterlassen und für den Fall, dass sie gegen diese Erklärung verstoßen, eine Vertragsstrafe zahlen (in der Regel € 5.000,00 pro Verstoß).

Beigefügt ist den Abmahnungen zumeist eine Kostennote des Verbandes bzw. Rechtsanwalts. Da die Kosmetikinstitute zumeist nicht selbst beurteilen können, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, müssen sie sich selbst eines Anwalts bedienen, wodurch weitere Kosten entstehen, die grundsätzlich nicht im Falle einer unberechtigten Abmahnung zurückgefordert werden können.

Abgesehen von der Kostenlast gestaltet sich die Verteidigung gegen solche Abmahnungen schwierig. So besteht für Kosmetikinstitute bereits das Problem, die entsprechenden wissenschaftlichen Belege für die Werbeaussagen aufzutreiben. Da Abmahnungen immer mit kurzen Fristen verbunden sind, besteht die Gefahr, dass im Rahmen der vom Abmahner gesetzten Fristen die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden können und der Abmahner dazu übergeht, die Unterlassung gerichtlich einzuklagen. Dadurch entstehen weitere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

Selbst wenn eine erfolgreiche Verteidigung der Werbeaussagen gelingt, droht im Einzelfall ein behördliches Einschreiten. Derzeit stehen zahlreiche Behörden, Ärzteverbände und Lasergesellschaften auf dem Standpunkt, dass Behandlungsmethoden wie die Kavitation unter das Heilpraktikergesetz fallen. Nach diesem Gesetz ist die Ausübung von Heilkunde nur approbierten Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Als Ausübung von Heilkunde sieht die Rechtsprechung hierbei nicht nur die Behandlung von Krankheiten an, sondern es werden alle Tätigkeiten unter das Gesetz gestellt, die aufgrund ihres Gefährdungspotentials medizinische Fachkenntnisse voraussetzen. Ob dies bei der Kavitation der Fall ist, darüber haben die Gerichte bisher nicht entschieden, es dürfte jedoch nur eine Frage der Zeit sein, bis sich ein Richter einmal mit dieser Problematik zu befassen hat.

Im Ergebnis ist insbesondere bei neuen, noch nicht etablierten Behandlungsmethoden, eine rechtliche Absicherung geboten.

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