Justizskandal: Klüngelei mit der Staatskanzlei

Kiel/L.B.:Sind Ministerpräsident C.und OB Dr.A.involviert? Der Schriftverkehr an die Staatskanzlei Ministerpräsident Peter Harry C. und dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel und Spitzenkandidaten der SPD für das Ministerpräsidentenamt in Schleswig-Holstein Dr.Thorsten A.zeigen im Klartext ein klares Bild.In der Amtshaftungsklage Lothar B.gegen Land Schleswig–Holstein und die Bundesrepublik Deutschland
hat die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am OLG Dr.Sch. nebst anliegenden Beschlüssen vom 25.01.2011, 14.02.2011 und 17.02.2011 Az. 11 W 1/11 ergeben:
Tenor: Richter am Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und Vorsitzender Richter des 11.Zivilsenats Dr.Jörg Sch. legte am 06.09.2011 ein gerichtliches Geständnis durch seine dienstliche Stellungnahme ab. Kurz und knapp musste der RiOLG zugeben, die rechtbeugenden Beschlüsse Aktenzeichen 11 W 1/11 vom 25.01.2011, 14.02.2011 und 17.02.2011 alleine gefasst zu haben. Das die Entschidung in dieser Sache auch nicht dem Einzelrichter obliegt wäre außerdem zu rügen.
Prozedere:
Nach Geschäftsstellenverteilungsplan des OLG vom 01.01.2011 ist für Regresse, Amtshaftung, Klagen u.s.w. der Richter am OLG Gereon B., für Angelegenheiten des Bürgerlichen Rechts sowie des Zivilprozessrechts einschl.Gesetzgebungsfragen und des Gerichtsverfassungsrechts die Richterin OLG Renate Sch. und der RiOLG Dr.Sven D. zuständig. Das bedeutet de facto, das der angeschuldigte RiOLG Dr.Sch. nicht der gesetzliche Richter gemäß Arikel 101 Ab.1 Satz 2 war, was für den Gläubiger und PKH-Antragsteller Lothar B. bedeutet, dass er auf eine Odysse durch die Instanzen durch einen nicht gesetzlichen Richter geschickt wurde (vgl.dazu auch Fischer, 57.Auflage, StGB § 263Abs.3 Nr.2 u.4 und § 339). Eine „Zuteilung der Sache“ durch den Vicepräsidenten Heinz-Karl Wa.(Präsidentin Uta F. war urlaubsbedingt abwesend) wäre nach Gesetz und Rspr. unzulässig. Eine Änderung des Geschäftsplans zur Zeit der Beschlussfassungen ist nicht gegeben.

Die Tathandlung:
Ohne sich durch ausreichendes Aktenstudium und von den anzuwendenden Gesetzen und Verordnungen und von der Sach- und Rechtslage überhaupt Kenntnis zu verschaffen, wozu sich der Vorsitzende Richter als "Alleinentscheider" schon wegen der Schwierigkeit des Falles (wenn zuständig) nahezu gedrängt fühlen musste,stellte er Behauptungen auf, die wie ein langjähriger Vorsitzender Richter beim OLG als Volljurist hätte erkennen müssen, nicht gesetzeskonform sind und schon der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen, wobei anzumerken ist, das altes Recht und neues Recht zu unterscheiden war.Darauf und auf alle Umstände wurde er und der stellvertretende Präsident des OLG Wa.,dem rumbrum vorher vorgelegt wurde, schriftlich mehrfach hingewiesen. Ein Irrtumsverbot ist hier auszuschließen. Bei Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Unterzeichner für weitere Einzelheiten auf seine z.A. befindlichen Schriftsätze Az.: LG Kiel 7 O 148/10, 7 O 348/10, OLG-Schleswig 11 W 1/11 und 11 W 30/11, die hier nicht nochmals einzeln bezeichnet werden müssen.
Amtshaftungsanspruch des Unterzeichners: Die Haftung obliegt somit dem Staat § 839 BGB, Artikel 34 GG (Palandt, 69.Aufl.,BGB § 839, Einf.v.§ 823, § 823 Abs.1 u.2 S.1),also dem Land Schleswig-Holstein und als Drittschuldner der Bundesrepublik Deutschland in erster Linie aus der Verweigerung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Treten mehrere Amtshaftungsansprüche nebeneinander auf, so wäre die Haftung des Staates in jedem Fall schon aus prozssökonomischen Gründen einmalig summarisch gegeben, wobei –wie hier- auch entgangener Gewinn und Schmerzensgeld in die Amtshaftung einfließen.
Das Land S.-H. und die BRD spielen allerdings ein regelrechtes Versteckspiel mit dem Gläubiger, in dem es keine Antwort auf Schreiben und Zahlungsaufforderungen gibt und sogar einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht bearbeitet wird. Im Instanzenzug wird dem Gläubiger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und grob widerrechlicher Rechtsanwendung entgegen der Rechtsordnung wilkürlich weiter seine Entschädigung durch die beim Land beschäftigten Richter verweigert, möglicherweise nach dem Prinzip:"Eine Hand wäscht die andere." Auf der Strecke soll der Rechtssuchende und die Rechtsordnung bleiben.

An den Angaben des Gläubigers kann nochmals der Anspruch und die grob fehlerhafte amtspflichtwidrige Rechtsanwendung nachvollzogen werden. Ihm sind ohne weiteren Verzug seine Rechte einzuräumen und die Schuldsumme auszukehren. Das „Versteckspiel der Schuldner“ hat sofort aufzuhören und nur die gesetzlichen Richter haben Entscheidungen zu treffen. Dies gilt auch bei etwaiger Vorlagepflicht beim zuständigen Gericht (EuGH) als gesetzlicher Richter. Der Unterzeichner wird, falls nötig, den hier vorliegenden damals gültigen Geschäftsverteilungsplan als Beweis vorlegen.


Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Justizskanald Kiel

Wozu die Aufregung. Das ist doch gängige Praxis an Gerichten. In Flensburg war es nicht anders. Die Schadenersatzklage wurde gar nicht erst behandelt und im Vorfeld verworfen. Die stecken doch Alle unter einer Decke und gehören selbst verhaftet. Aussage von Richtern am Bespiel AG. Direktor Deichner a.D. der deshalb fliehen mußte: "meine Richter-KollegInnen sind aufgrund ihrer Rechtsprechung zu 80 % selbst Kriminelle" Andere Aussagen anderer Juristen lauten ähnlich. Also, wozu die Aufregung. Abschaffen ist angesagt. Denn es ist das System BRD ohne staatliche Legitimation. Nur dann bekommen wir wieder einen Rechtsstaat mit einem Staatsrecht, Demokratie, Freiheit, soziale Gerechtigkeit, einen Rechtsstaat wie eine nötige Kernsanierung hin, die Bestand für das 21 Jahrhundert hat. Ansonsten geht das Lügengebilde BRD hier zu Bruch und wird von der bestehenden Politoligarchie und Parteiendiktatur, verzockt. Siehe auch www.internet-magazin-les-art.eu zum Thema!

Über Lothar Bösselmann