Wie Personalabteilungen ihre Expatriates rechtssicher entsenden

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Immer mehr Unternehmen – darunter auch viele kleine und mittelständische – engagieren sich international und müssen einzelne oder mehrere Mitarbeiter auf einen Auslandseinsatz vorbereiten. Die Vereinten Nationen schätzen, dass aktuell etwa drei Millionen deutsche Expatriates – dies ist die gängige Bezeichnung für Auslandserwerbstätige – für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Ob die Arbeitnehmer zum Aufbau einer Repräsentanz, für die Projektleitung in einer Tochtergesellschaft oder beispielsweise „auf Montage“ für Bauaufträge in ein anderes Land entsandt werden, die Rahmenbedingungen für eine korrekte und optimierte Regelung der Sozialversicherung sind komplex und bedürfen einer gewissenhaften Prüfung durch die Personalabteilung.

Fürsorgepflicht laut SGB

Die gesetzliche Sozialversicherung ist hierzulande im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert. Dessen Vorschriften gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich des SGB (Deutschland) haben (SGB I, § 30, Abs. 1). Allerdings bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts wie zum Beispiel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) davon unberührt (SGB I, § 30, Abs. 2). Deshalb sollten sich Personaler von entsendenden Unternehmen zunächst darüber informieren, ob solche über- oder zwischenstaatlichen Regelungen mit dem geplanten Aufenthaltsland des Arbeitnehmers bestehen, da diese dann vorrangig gelten.

Sozialversicherungsabkommen für Länder des EWR

Tatsächlich hat die Bundesrepublik mit mehreren Ländern so genannte Sozialversicherungsabkommen zur Regelung der sozialen Sicherheit von Mitarbeitern geschlossen. So gelten diese zwischenstaatlichen Abkommen für sämtliche Staaten des EWR (alle EU-Länder sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz). Dies war bislang in der EWG-Verordnung 1408/71 formuliert, die sämtliche Zweige der Sozialversicherung regelt und 2010 von der Verordnung 883/2004 abgelöst wurde. Mit einigen Staaten außerhalb des EWR (zum Beispiel USA, Japan, China) unterhält Deutschland ebenfalls zwischenstaatliche Abkommen – nur umfassen diese in der Regel nicht alle Zweige der Sozialversicherung. Sofern sich ein Expatriate daher in einem dieser Länder aufhält, müssen Personaler das bestehende Abkommen zunächst daraufhin prüfen, welche Zweige der Sozialversicherung es regelt. Für die entsprechenden Zweige gelten dann vorrangig die Vorschriften des Abkommens.

Viele Länder ohne Sozialversicherungsabkommen

Mit der Mehrzahl aller Staaten bestehen jedoch keine Sozialversicherungsabkommen. Das Problem: Dazu gehören durchaus gängige Entsendungsländer wie Russland, Singapur, Malaysia, Saudi-Arabien oder Vereinigte Arabische Emirate (VAE). Bei einem Aufenthalt von Arbeitnehmern in diesen so genannten Nicht-Abkommensstaaten gelten aus Sicht der Bundesrepublik daher ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften – sofern die entsprechenden Entsendekriterien erfüllt sind. Ob ein Personalverantwortlicher nun die Regelungen eines Abkommens oder des deutschen SGB beachten muss, verdeutlicht eine schematische Darstellung (siehe Abbildung 1).

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