Arbeitsrecht: Keine rechtswidrige Kettenbefristung, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt

(c) Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln

Bundesarbeitsgericht, 06.04.2011, Az.: AZR 716/09

Gem. § 14 Abs. 1 TzBfG ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit listet § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG diese sachlichen Gründe enumerativ auf:

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend

- Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

- Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt.

- Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung.

- Die Befristung erfolgt zur Erprobung.

- In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung.

- Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt

- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

Die in § 14 Abs.1 TzBfG erfolgte Aufzählung ist insofern nicht abschließend, so dass darüber hinaus noch weitere sachliche Gründe denkbar sind, welche die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig und innerhalb dieser zwei Jahre Höchstbefristungsdauer darf die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden.

Außerdem ist die Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dann ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

In einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes beschäftigte sich dieses nun mit der Frage, ob ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis dann möglich ist, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurücklag.

Fortsetzung und weitere Informationen:

http://www.mth-partner.de/rechtsanwaltsblog/arbeitsrecht-keine-rechtswid...

info@mth-partner.de


Über Rechtsanwalt_Köln

Vorname
H.

Nachname
Tieben

Adresse

mth Tieben & Partner
Sachsenring 34
50677 Köln

Homepage
http://www.mth-partner.de

Branche
mth Tieben & Partner berät Privatpersonen, Freiberufler sowie kleine und mittelständische Unternehmen insbesondere in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts, des internationalen Steuerrechts, des Wettbewerbsrechts, des Arbeitsrechts, des Vertragsrechts, des allgemeinen Zivilrechts, des Verwaltungs- und Baurechts, des Familien- und Erbrechts, des Ausländerrechts, des IT-Rechts sowie im Bereich der Erneuerbaren Energien., Darüber hinaus erstellen wir Übersetzungen Ihrer juristischen oder wirtschaftlichen Fachtexte innerhalb der Sprachen Englisch, Deutsch, Tschechisch und Russisch und sind Ihnen behilflich, möglichst effizient Ihre Forderungen in Deutschland einzuziehen.