Mietminderung bei zu geringer Wohnfläche - Benachteiligung des Mieters

Das Mietrecht ist nicht leicht zu durchschauen und oft gibt es Sonderregelungen, von denen Mieter nichts wissen. Grundsätzlich ist der Mietvertrag bindend. Sollten sich bestimmte Punkte jedoch als falsch erweisen, kann der Mieter unter Umständen eine verhältnismäßige Minderung der Miete beanspruchen. Das Immobilienportal myimmo.de informiert über die rechtliche Lage in Bezug auf eine zu geringe Wohnfläche.

Anfang März dieses Jahres fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil zugunsten des betreffenden Mieters. Gegenstand des Prozesses war die Mietminderung (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/mietminderung) aufgrund einer im Mietvertrag nicht korrekt benannten Wohnfläche. Im Falle einer Fläche, die kleiner ausfällt als im Vertrag angegeben, entsteht dem Mieter ein deutlicher Nachteil. Die zu geringe Wohnfläche stellt einen Mangel dar und berechtigt somit den Mieter zu einer Minderung der festgelegten Miete. In der Regel muss dafür eine Abweichung um mindestens zehn Prozent vorliegen. Die Miete wird entsprechend den vorliegenden Einschränkungen prozentual gesenkt. Dies trifft auch für möblierte Wohnungen zu.

Wenn ein Mieter beispielsweise laut Vertrag eine Wohnung mit 50 Quadratmetern Wohnfläche mietet und sich nach dem Einzug herausstellt, dass die Fläche tatsächlich nur etwa 44 Quadratmeter beträgt, steht ihm eine Mietminderung zu. Zudem kann der Mieter eine Minderung auf bereits geleistete Zahlungen, also eine Rückzahlung in entsprechender Höhe verlangen.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/moeblierte-wohnung-mietminderung-wegen-zu-geringer...

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