Ausländerrecht: Islamistischem Hetzprediger kann die Asylanerkennung widerrufen werden

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Oberverwaltungsgericht Münster, 09.03.2011, Az.: 11 A 1439/07.A

Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, welches in Art. 16a GG festgelegt und im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) spezifiziert wird.

Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller als Asylberechtigter qualifiziert wird, liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg.

Auch die Entscheidung, ob die Gewährung von Asyl aufgehoben wird, ist Aufgabe des Bundesamtes (§§ 73 f. AsylVfG).

Gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

Dies ist nach § 73 f. AsylVfG insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.

Die Prüfung ob Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf der Asylberechtigung vorliegen, erfolgt im Rahmen einer sogenannten Regelprüfung, welche alle drei Jahre für den jeweiligen Asylanten vorzunehmen ist.

Allerdings bedeutet eine Aufhebung nicht, dass der Asylberechtigte Deutschland umgehend verlassen muss, da die Entscheidung über eine Rückkehr ins Heimatland einschließlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen nämlich nicht beim Bundesamt, sondern bei der jeweiligen Ausländerbehörde eines Bundeslandes liegt.

Daher werden hinsichtlich der Verpflichtung zum Verlassen von Deutschland auch weitere Aspekte berücksichtigt, die nichts mit dem Widerruf zu tun haben; z.B. familiäre Bindungen und Aufenthaltsdauer.

In der oben genannten Entscheidung hatte das OVG Münster nun darüber zu entscheiden, ob einem asylberechtigten Imam die Asylberechtigung widerrufen werden kann, weil dieser Hetzpredigten gegen Juden und Christen gehalten hat.

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