Mietrecht: Personenhandelsgesellschaften sind nicht zur Eigenbedarfskündigung berechtigt.

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Bundesgerichtshof, 15. 12. 2010, Az.: VIII ZR 210/10

Das Mietrecht hält für Vermieter verschiedene Möglichkeiten bereit, Mieteigentum aus bestimmten Gründen selber zu verwerten.

Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter allerdings nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung.

Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarfskündigung) oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Insbesondere Eigenbedarfskündigungen bzw. Verwertungskündigungen sind dabei oft Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, da viele Mieter durch die Kündigung finanzielle oder persönliche Nachteile erleiden.

Bei der Eigenbedarfskündigung dürfen zum Beispiel die Voraussetzungen des Eigenbedarfs nach der Kündigung nicht wegfallen, da die Mieterschutzvorschriften sonst zu einfach umgangen werden könnten.

Problematisch wird die Eigenbedarfskündigung insbesondere dann, wenn der Vermieter keine natürliche, sondern eine juristische Person, also z. B. eine Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

In dieser Konstellation genügt es bei den genannten juristischen Personen für die Rechtsprechung grundsätzlich, wenn der Eigenbedarf für ein Mitglied dieser juristischen Person gegeben ist und das Mitglied bereits bei Abschluss des Mietvertrages der juristischen Person angehörte.

In dem oben genannten Urteil hatte der BGH darüber zu urteilen, ob auch eine Personengesellschaft zur Eigenbedarfskündigung berechtigt ist, wenn dieser Eigenbedarf für einen Gesellschafter der Gesellschaft vorliegt.

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