Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle

Unter http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/einsetzung-einigungsstelle.html wird ein Beschluss des Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 74/10 - vom 04.10.2010 besprochen. Danach ist von Arbeitsgerichten nicht ein im Antrag genannter Vorsitzender vom Gericht zu bestellen, selbst wenn dafür durch die andere Betriebspartei nicht durch Tatsachen begründete Bedenken bzw. nachvollziehbare Gründe gegen dessen Geeignetheit vorgetragen werden.

Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm - 10 TaBV 39/10 - mit Beschluss vom 19.07.2010 die gegenteilige Aufassung vertreten hat. Die Situation entspricht insoweit der beim LAG berlin-Brandenburg. Auch hier werden von den Kammern in dieser Frage unterschiedlich Standpunkte vertreten.

In der Entscheidung wird auch kurz zu der Frage Stellung genommen, ob ein Einsetzungsverfarhen aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedüfnisses unzulässig wäre, wenn die den antrag stellende Betreibspartei nciht zuvor eine eine außergerichtlcihe Einung ernsthaft versucht hat.