Markenrecht: BPatG bejaht Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke “EpiTect” und “Epitest”.

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Bundespatentgericht, 06.07.2010, Az.: 24 W (pat) 23/10

Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt ("DPMA") als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es jedoch einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke. Es bedarf somit Recherche, ob bereits Marken eingetragen sind, mit denen die jeweilige Markenanmeldung in Konflikt geraten könnte.

Das DPMA überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob der Widerspruch der Inhaberin der Marke “EpiTect” gegen die Marke “Epitest” Erfolg hat.

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13.12.2010: | | | | |

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