Erneuerbare Energien: Windkraftanlagenhersteller Enercon wehrt sich erfolgreich gegen Atomlobby.

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Landgericht Berlin, 07.12.2010, Az.: Az. 16 O 560/10

Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) ist eine geschäftliche Handlung (die Werbung) irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über solche Eigenschaften seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 n. F. UWG.

Das Landgericht hatte nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber zu entscheiden, ob das Deutsche Atomforum e. V. ( „DAtF“) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit in vier verschiedenen Anzeigen das Kernkraftwerk Unterweser zusammen mit Windenergieanlagen des ostfriesischen Unternehmens Enercon zeigen durfte.

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