Ist der deutsche Glücksspielstaatsvertrag verfassungswidrig ?

Ist der deutsche Glücksspielstaatsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig ?

”Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen.
Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.” Zitat von Prof. Rupert Scholz (Staatsrechtler und Politiker) vom 23.04.2010.

Das Zitiergebot zwingt den Gesetzgeber seit dem 23.05.1949 unmissverständlich, jede Grundrechtseinschränkung in einem einfachen Gesetz zu zitieren, damit jeder Bürger darüber informiert wird, welche Grundrechte in welchem Gesetz eingeschränkt werden. Werden diese Grundrechtseinschränkungen nicht zitiert, ist das gesamte Gesetz zwingend nichtig und ungültig, da es sich bei Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG um eine zwingende Mußvorschrift handelt, die in keiner anderen Weise auslegbar und interpretierbar ist.

Adressaten des jeweiligen die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebotes als zwingende Gültigkeitsvorschrift, sind gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG der einfache Bundes- und Landesgesetzgeber, gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Bundesregierung, Bundesminister oder die Landesregierungen.

In beiden Fällen hat der Verfassungsgeber weder dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber noch den Verordnungsgebern auch nur irgendeinen Ermessenspielraum bezüglich des sog. Zitiergebotes gemäß der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG eingeräumt. Die Worte ”muss” und ”ist” drücken dieses in absoluter Befehlsform aus.
An diese Rechtsbefehle sind ebenfalls die vollziehende Gewalt als auch die Gerichte zwingend gebunden. Eine Anwendung von gegen diese beiden verfassungsrechtlich verankerten Zitiergebote verstoßenden Gesetze und / oder Verordnungen kommt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1. Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG weder für die vollziehende Gewalt noch die Gerichte einschließlich des BVerfGE in Frage. Anderslautende Rechtsprechung erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

Der § 2 GlüStV lautet: Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Die Einschränkung der freien Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG auf die im GlüStV nicht hingewiesen wird, war dem Gesetzgeber bereits durch die Hauptsacheverfahren 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01; 21.01.2008 - Az.: 1 BvR 2320/00 und 10.11.2008 - Az.: 1 BvR 2783/06 bekannt.

Der zwingenden Gültigkeitsvorschrift dem Zitiergebot wurde nicht nachgekommen.
Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 [15f.]) und (vgl. BVerfGE 113, 348 [366 f.]).

Gleiches gilt für den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wenn dieser einschränkend als Verbotsgesetz angewandt wird.

Im Grundgesetz steht in verständlicher Sprache, die in Befehlsform gehalten ist, was die drei Gewalten als Diener und nicht als Herrscher oder Beherrscher des Volkes in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zu tun und zu lassen haben.

Am 29. Mai 2008 erklärte der damalige Bundespräsident Horst Köhler schriftlich, welchen rechtlichen Stellenwert das bundesdeutsche Grundgesetz hat:
“Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung ”strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.”

Durch den Richtereid (§ 38 DRiG) sind Richter zwingend an das Grundgesetz gebunden.

Wenn Richter, vorsätzlich geltendes Recht nicht anwenden weil sie ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmässiger halten, erfüllt dies den Tatbestand der Rechtsbeugung.

Wenn nun Bürger das Grundgesetz und die Grundrechte für sich als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Amtsträger aus Politik und Verwaltung einfordern, wird ihnen dies häufig verwehrt, obwohl auch unsere Staatsdiener auf eben dieses GG vereidigt sind! Diese beugen dann das Recht indem sie die obersten Rechtsnormen aus dem Grundgesetz durch Willkür und Machtmissbrauch nachweislich und vorsätzlich außer Kraft setzen.

Gegen ein unwirksames Gesetz kann nicht verstoßen werden. In jedem Fall wäre die Rechtsanwendung eines unwirksames Gesetzes sittenwidrig.
Dazu lässt sich aus dem VwVfG entnehmen:
§ 44 Abs. 1 Nr. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer sehen vor, dass ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Er entfaltet insofern von Anfang an keine Rechtswirkungen und muss daher auch nicht im Widerspruchsverfahren angefochten werden.

Dieser Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurde bewusst in das Grundgesetz aufgenommen, damit eine Aushöhlung der Grundrechte nicht mehr stattfindet.

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