Erklärung zur Erinnerung des Widerstandstages zum Jahrestag des 20. July 1940

Erklärung zur Erinnerung des Widerstandstages zum Jahrestag des 20. July 1940, der jährlichen Wiederkehr und Erinnerung wie Mahnung gegen Diktatur, Unterdrückung und Entrechtung.

Redaktion "les Art" 20.07.2010

Dieser Widerstandstag hat neue Bedeutung bekommen wegen der fehlenden staatlichen Legitimation der BRD, des Betruges am Deutschen Volke im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung wie der seit dem real existierenden Politverwaltungsdiktatur der BRD unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, Geschichtsfälschung und Vorgabe vermeintlicher demokratischer Regeln.

Am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die BRD

durch Veröffentlichung im BGBL I S. 1ff in Kraft gesetzt.

Die BRD selbst wurde aber erst am 07.09.1949 gegründet.

Dazu steht im Kommentar zum Grundgesetz von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag KOMMENTATOR G.M.B.H Frankfurt am Main 1949):

S. 5 Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang vor allen übrigen Gesetzen…“.

S. 6 „Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik [Deutschland], sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland.

S. 3 Aber auch die „Rats“-Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war treffend. Es entbehrte der beschliessenden Kompetenz, war weder befugt, die bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem Grundgesetz verfassten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen.

S.4 Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ soll nach Art. 145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.5.1949 um 24 Uhr in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung.

Die Frage, ob das Inkrafttreten einer Verfassung vor dem Ins Leben treten des

Staates möglich sei, ist zu verneinen.

Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben, nicht aber seiner Entstehung vorausgehen.

Vom Zollrat Karl Wicke wurde 1954 in der Staatskunde zum Staats- und Verfassungsrecht erschienen in der Frage und Antwortbücherei Band II (Hermes Verlag) folgendes niedergeschrieben:

S. 9 „Was ist ein Staat?“

Der Staat ist die rechtmäßige Vereinigung von Menschen (Staatsvolk)

innerhalb eines bestimmten Gebietes (Staatsgebiet)

unter höchster Gewalt (Staatsgewalt)

in einer festen Rechtsordnung (Staatsverfassung). Wie kommt eine Verfassung zustande? Art 146 GG

S. 9 Pkt. 4 „Was verstehen Sie unter dem Staatsvolk?“

„Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (die Staatsbürger sind).“

S. 12 Pkt. 22 „Was ist das Staatsgebiet?“

„Unter Staatsgebiet versteht man das Gebiet, also den Raum, auf dem das Staatsvolk dauernd lebt, und innerhalb dessen sich die Staatstätigkeit entfaltet. Innerhalb des Staatsgebietes gilt die Herrschaftsgewalt (Gebietshoheit) des Staates.“

S. 14 Pkt. 33 „Was verstehen Sie unter Staatsgewalt?“

„Die Staatsgewalt ist die dem Staat innewohnende Fähigkeit, die Herrschaft über das Staatsvolk und das Staatsgebiet auszuüben.“

Dieses Wissen, das Herr Zollrat Karl Wicke 1954 weitergegeben hat, soll den Zollbeamten Wegweiser in das vermeintliche Gestrüpp des grundlegenden Rechtes allen Staatslebens und des deutschen insbesondere sein.

Schlussfolgerung aus dem bisher vorgetragenem:

1. Es ist festzustellen, dass das Grundgesetz ein von den Westalliierten klar angewiesenes Besatzungsstatut (Genehmigungsschreiben der Alliierten Pkt. 9) darstellt. (siehe auch: - Frankfurter Dokumente 01.07.1948 - Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der

Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 12.05.1949)

Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten lt. Art. 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 RGBl. v. 1910 S. 147.

Die Grundlagen einer Staatsbildung lagen aus folgenden Gründen ebenfalls nicht vor:

Im Orientierungssatz des BVGU 2BvF1/73 ist klar festgehalten, dass das Deutsche Reich rechtlich existiert.

Es können keine zwei Staaten auf einem Staatsgebiet existieren, somit gebührt, wie im o. g. Urteil erläutert, dem Deutschen Reich der Vorrang.

* Die BRD hatte niemals ein Staatsvolk.

Die Staatsangehörigkeit ist nach wie vor die des Deutschen Reiches. (siehe Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.Juli 1913 ausgegeben am 31.Juli 1913 zuletzt geändert am 21.08.2002, BGBl.2002 T. I, S. 3322).

* Eine Staatsgewalt hat die BRD niemals besessen.

Die fehlende Staatsgewalt der BRD ist oben unter Grundgesetz bereits klar festgestellt und wird im immer noch geltenden Besatzungsstatut vom 10.04.1949 von den drei Westalliierten Mächten bestätigt.

Darin heisst es klar und unmissverständlich im Art. IV :

„Die deutsche Bundesregierung und die Regierung der Länder werden befugt sein, nach ordnungsmäßiger Benachrichtigung der Besatzungsbehörden den auf diesen Behörden vorbehaltenen Gebieten Gesetze zu veranlassen und Maßnahmen zu treffen, es sei denn, dass die Besatzungsbehörden etwas anderes besonders anordnen.“

Im Art. V lautet es

„Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden.“

Damit sollte bewiesen sein, dass die BRD von Anfang an kein Staat, sondern ein besatzungsrechtliches Mittel zu Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes war.

Dieses Selbstverwaltungsmittel hat nunmehr am 17.07.1990 den Art. 23 des Grundgesetzes gestrichen bekommen und war somit mit Wirkung vom 18.07. 0:00 Uhr 1990 handlungsunfähig untergegangen.

Wenn Kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz vorhanden ist, kann es (GG)

nirgends gelten.

Jetzt sind aber wichtige völkerrechtliche Protokolle für 30 Jahre unter Verschluss und

man könnte diese Tatsache nicht nachweisen.

Es bleibt ein Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf die Negationsklage (Az. S 72 Kr 433/93) vom 19.05.1992.

In diesem wurde festgestellt, „das man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist.“

Ersatzweise, um es anders zu beweisen, dass die BRD zu keiner Zeit eine rechtliche Möglichkeit hatte, sich auf mitteldeutsches Gebiet auszuweiten, wird hier angebracht, dass der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 die Aufhebung des Art. 23 GG im Art. 2 anordnet.

Durch Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch die Veröffentlichung des Gesetzes über den Einigungsvertrag im BGBl. II 1990 S.885 am 23.09.1990 (vom 31.08.1990 zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit bzw. mit der Bekanntmachung vom 16.10.1990 BGBl. II zum 29.09. 1990) wurde es der

DDR am 03.10.1990 unmöglich

auf Basis des aufgehobenen Grundgesetzartikel 23 beizutreten.

Also hätte seit dem 18.07.1990 spätestens seit 29.09.1990 eine BRD keinen Geltungsbereich mehr und hätte somit keine Grundlage, für ihre weitere Existenz - und erst recht nicht die Möglichkeit sich auf das mitteldeutsche Gebiet auszuweiten (ehemalige DDR [russisches Besatzungsgebiet]).

Hierzu die Beweise:

Im Urteil 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III. Abs. 1

„Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“

„Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“

„Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.“

„Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den im Art. 23 GG genannten Ländern.“

Im Einigungsvertrag ist wie oben aufgeführt im Art. 2 festgehalten, dass Artikel 23 Grundgesetz aufgehoben wird.

Dies ist mit Wirkung vom 23.09.1990 geschehen , siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885 ff und Seite ff.

Somit konnte auch hilfsweise so gesehen die DDR am 03.10.1990 dem Grundgesetz nicht mehr beitreten, da dieses spätestens seit dem 29.09.1990 nicht mehr bestand.

Es wird jedoch daran festgehalten, dass der Art. 23 GG schon seit dem 18.07.1990 0.00 Uhr nicht mehr vorhanden war, siehe o.g. Urteil Az. S 71 Kr 433/93.

Im Vertrag über abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom

12.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1318 ff., Ausgabe 13.10.1990) lautet es im Artikel 1, Abs. 1

„Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.“

Dieser Vertrag ist bis heute nicht ratifiziert, da nur das vereinte Deutschland dieses hätte tätigen können.

Deutschland ist aber nicht die BRD oder DDR.

Deutschland ist lt. Militärgesetz 52 des Alliierten Kontrollrates (ehemals SHAEF-Gesetz Nr. 52) Artikel 7, Abs. e) „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.Dezember 1937 bestanden hat.

Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990, BGBl. II 1990 S. 1274 ff , ausgegeben am 02.10.1990 ist festgehalten:

Vorwort

Abs. 6

„In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren.

Artikel 2

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder

Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Artikel 4

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksam werden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen

Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

Es kann überhaupt nicht deutlicher gesagt werden, dass Deutschland nicht souverän ist.

Deutschland kann auch nicht souverän sein, da das Deutsche Reich zwar wie oben bewiesen, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet hat, aber die Staatsgewalt in Ermangelung eines Friedensvertrages immer noch unter Besatzungshoheitlicher Gewalt steht.


Über Rainer Kaltenböck-Karow