Vollständiger Haftungsausschluss bei eBay wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines gebrauchten Telefons über die Internetplattform eBay. Das Angebot enthielt einen Ausschluss der Gewährleistung und einen Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Nach der Auffassung des Senates richte sich das Angebot auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben können.

Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbaren. Dieser Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hat. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.


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