LG Köln: Coverabbildung auf Magazin als ausschließliche Werbemaßnahme ohne weiteren Informationszweck unzulässig

Nach einem Urteil des Landgericht Köln vom 13. Januar 2010 (Az.: 28 O 756/09) ist die fotografische Abbildung eines Prominenten auf der Titelseite eines Magazins nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auch einem Informationszweck der Allgemeinheit dient.

Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung eines Verlages für eine Wochenzeitschrift mit dem Werbeslogan “Meine Stars! Meine Rätsel! Meine Zeitschrift!”, wobei ein prominenter Schlagersänger auf dem Cover abgelichtet wurde. Der Schlagersänger ging hiergegen unter dem Gesichtspunkt “Eigenwerbung der Presse” gegen den Verlag vor und nahm diesen auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Köln erachtete die Werbekampagne des Verlages als rechtswidrig, da keine Einwilligung des Schlagersängers zu der Werbekampagne und damit zu der Nutzung seines Bildnisses eingeholt wurde.

Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich maßgeblich für die Bewerbung von Zeitschriften ist, ob die Bildveröffentlichung ungeachtet der wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck verfolge. Dieser liege nur dann vor, wenn das Bildnis in ein thematisches Konzept mit informativem Gehalt einbezogen ist.

Werbung darf nicht allein der Befriedigung von Geschäftsinteressen dienen, sondern muss auch als Kommunikationsmittel dienen, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündige, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlange und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen könne.

Erschöpft sich die Berichterstattung aber nur auf die Abbildung einer prominenten Person auf dem Cover, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis.

Da vorliegend kein inhaltlicher Bezug zu der Coverabbildung erkennbar war, war die Bewerbung der Wochenzeitschrift ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig.


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