OLG Hamm: Verwechslungsgefahr durch Verwendung der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“?

Der auch für Wettbewerbsangelegenheiten zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung eines am 06.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” durch einen Weinhändler nicht wettbewerbswidrig sei.

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung “Nikolaus G” besitzt, gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.

Der Senat begründete seine Entscheidung, dass zwischen der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” und “Nikolaus G” keine Verwechselungsgefahr bestehe.

Durch die Nachstellung des Buchstaben „G” erhält die Marke „Nikolaus G” einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus” ist und der Nachname mit dem Buchstaben „G” abgekürzt ist.

Da der Buchstabe „G“ die Abkürzung des Familiennamens beinhaltet¸ trägt dieser abgekürzte Familienname wesentlich zum Gesamteindruck der Marke bei. Der Ausschluss der Verwechslungsgefahr begründet sich auch aus phonetischen Gesichtspunkten. Das „G“ in der Bezeichnung darf keineswegs unberücksichtigt bleiben, da die Eintragung einer Marke „Nikolaus“ kaum eintragungsfähig wäre.

Bei der von dem Weinhändler benutzten Bezeichnung ist neben dem Wortbestandteil „Nikolaus” auch das Wort “Sankt” prägend. Dem Wortbestandteil “Sankt” kommt hierbei eine entscheidende Bedeutung zu, da gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt wird. Ein Hinweis auf den Nikolaustag, den 6. Dezember untermauert dies zusätzlich. Die Trauben dieses Rieslings wurden am Nikolaustag gelesen. Somit ist dieser Wein in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Festtag des Heiligen Nikolaus zuzuordnen. Eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „Nikolaus G“ scheidet daher aus.

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10.12.2009: | |

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