Beratung für Mediziner vermittelt Fördermittel für Existenzgründer und Praxisinhaber

Die in Berlin ansässige Beratung für Mediziner, BfM, wird künftig als Dienstleistungsangebot die Vermittlung von Fördermitteln ausbauen.

„Mediziner haben als Existenzgründer oder auch als gestandene Praxisinhaber Anspruch auf Fördermittel aus der Mittelstandsförderung des Europäischen Sozialfonds (ESF)“, so René Deutschmann, Geschäftsführer der BfM.

Konzentrationsprozesse und die Anforderungen des GKV-Wettbewerbsgesetzes stellen die Mediziner vor neue Herausforderungen und verlangen eine noch stärkere unternehmerische Ausrichtung der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte.

„Die Fördermittel der Mittelstandsförderung bieten hier eine aktive Unterstützung und sollten in jedem Fall wahrgenommen werden“, rät der seit mehr als 20 Jahren in der Beratung von Medizinern tätige René Deutschmann.

Der Unternehmensberater arbeitete jahrelang unter anderem als Abteilungsdirektor in den führenden Kreditinstituten der Finanzdienstleistungsbranche der Deutschen Apotheker -und Ärztebank und der Hypovereinsbank. Als ehemaliger Kreditentscheider erläutert Deutschmann: „Die Anforderungen an den Mediziner in den Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren sind derart komplex geworden, dass für den unternehmerisch tätigen Mediziner heute Wirtschaftsberatung obligatorisch ist.“

Qualitätsmanagementsysteme, Iso Zertifizierungen, Arbeitschutzmanagement, Fusionsdruck, Nachfolgeregelungsbedarf, Mitarbeitermotivation und Patientengewinnung sind nur ein kleiner Auszug aus den Themen, mit denen sich ein Mediziner heute aktiv auseinandersetzen muss und der Unterstützung bedarf - und bekommt.

Denn diesen neuen Anforderungen Rechnung tragend fördert das Bundeswirtschaftsministerium sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Mediziner nun explizit auch den Bereich der Beratungsleistungen. Zu Recht, denn der Wettbewerb um den Patienten und den Medizinernachwuchs ist vollends entbrannt und „ohne diese Fördermittel sind die kleinen und mittleren freiberuflichen Praxen gegenüber den Krankenhäusern in einem klaren Wettbewerbsnachteil“, weiß Berater René Deutschmann aus seiner tagtäglichen Arbeit in der Beratung von Medizinern.

Auch dieser Arbeit ist der sich allmählich ausbreitende Bewusstseinswandel der Ärzte und Mediziner zu verdanken, innerhalb dessen zunehmend Sensibilität für die unternehmerischen Erfordernisse festzustellen ist. Die gewährten Zuschüsse sind dabei eine äußerst wertvolle Hilfe.

Das Fazit der Beratung für Mediziner und ihrem Geschäftsführer René Deutschmann: „Die Subvention aus dem europäischen Sozialfonds ist ein elementares Instrument. Durch die professionelle Unternehmensberatung aus Fördermitteln wird eine effiziente wirtschaftliche Ausrichtung gewährleistet und gibt den Medizinern Raum, sich auf ihre Kern-Aufgabe zu konzentrieren: die Behandlung der Patienten.“

Hintergrund:
Frau Renate Pieper, aus dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, führt in der "Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen und Existenzgründer aus: "Bisher durften die Mitgliedsstaaten ihren Unternehmen Subventionen bis zu einem Schwellenwert von 100.000 Euro innerhalb von 3 Jahren zukommen lassen. Diesen Schwellenwert hat die EU-Kommission nunmehr auf 200.000 Euro angehoben."

Außerdem wird klargestellt, dass für die Berechnung dieses Schwellenwertes die letzten 3 Steuerjahre zugrunde zu legen sind. Dies bedeutet, dass bei jeder Neubewilligung die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr bis zur Antragstellung sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten "De-minimis"-Beihilfen zu berücksichtigen sind.

De-minimis-Beihilfe ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union. Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 gelten als De-minimis-Beihilfen jene Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden.

Beratung für Mediziner
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02.12.2009: | |