Schwangerschaft schützt nicht vor Studiengebühren

Eine Schwangerschaft erfüllt nicht die Kriterien zur Befreiung von Studiengebühren. Eine Studentin hatte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geklagt, weil sie zu Studienbeginn des Wintersemesters 2007/08 ihre Studiengebühren zahlen sollte, obwohl sie ein Kind erwartete. Das Gericht entschied zu gunsten der Universität. Das Internet-Gesundheitsportal www.imedo.de berichtet.

Schwangere Studentinnen haben nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe keinen Anspruch auf Befreiung von der Studiengebühr in Baden-Württemberg. Aus der am Montag veröffentlichten Entscheidung geht hervor, dass die Voraussetzungen dafür erst vorliegen, wenn das Kind bereits auf der Welt ist. Auch müssen Betroffene den Antrag auf Gebührenbefreiung nach dem Landeshochschulgebührengesetz bereits vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, ab dem ein Befreiungsgrund vorliegt, stellen.

Keine nachträgliche Befreiung von Studiengebühren bei Schwangerschaft

Im vorliegenden Fall hatte eine schwangere Studentin der Universität Heidelberg Ende Juli 2007 eine Schwangerschaftsbescheinigung vorgelegt und beantragt, sie für das Wintersemester 2007/08 von der Zahlung der Studiengebühren zu befreien, da sie ihr Kind voraussichtlich Anfang November 2007 auf die Welt bringen werde. Dies hatte die Universität mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters am 15. Oktober 2007 noch kein Kind betreuen müsse.Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts erklärte dieses Vorgehen für „verfassungsrechtlich zulässig“.

Die Entscheidung der Universität sei nicht zu beanstanden, da die Geburt des Kindes erst nach Vorlesungsbeginn erfolgte. Die Klägerin könne auch keine anteilige Befreiung von den Studiengebühren oder eine Befreiung im Nachhinein verlangen, hieß es in dem Urteil. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie durch die Geburt des Kindes in eine wirtschaftliche Notlage geraten sei.

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