Die BRD-Lüge
Pressetext verfasst von Rainer Kaltenbö... am Mo, 2009-08-03 15:01.Die BRD-Lüge
Oder, in welchem Staate leben wir eigentlich ?
„les Art“ Redaktionsbeitrag zur Aufklärung der Frage der BRD-Legalität
03.08.2009
Eine kommentierte Sammlung
www.pixelio.de BRD-Fragezeichen
Textauszug zur Sache der BRD
(…)
nach internationalem Völkerrecht- und den internationalen Menschrechten der Vereinten Nationen (UNO), gemäß dem Artikel 6 Abs. 3 c. EMKR = Europäische Menschenrechtskommission im Bundesgesetzblatt = BGBL 1994 II S 3623 (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten); sowie nach dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBL 1973 II S. 1534) Artikel Nr. 1 bis Art. Nr. 53 - ……
(…)
Da die „BRD“ seit dem 18.07.1990 ab 0:00 keine Rechtsgültigkeit mehr besitzt und Sie diese Ihrer Ansicht nach bestehende Rechtsgültigkeit nicht nachweisen können, gelten alle Anordnungen und Gesetze dieser BRD (AO, stopp, ZPO, FGO, OWiG usw.) welche, nur innerhalb eines rechtsgültigen BRD-Systems gelten können, ebenfalls nicht mehr.
Da das Grundgesetz nur als besatzungsrechtliche Maßnahme zur Organisation der westlichen Besatzungszonen zum bis zum Handlungsfähigwerden der Organe des Deutschen Reiches geltenden Besatzungszustandes und der durch die Besatzungsmächte als Übergangsverwaltung, gebildetes Rechtskonstrukt „BRD“ galt und diese von den Besatzungsmächten daselbst zum genannten Termin wieder aufgehoben wurde, ist die vorher existierende Rechtsordnung in den durch die Alliierten bereinigten Fassungen der Reichsgesetze wieder in Kraft.
Daher sind ausschließlich solche aufgrund der Rechtsordnung des Deutschen Reiches handelnde Personen, Behörden und Organisationen befugt, Genehmigungen zu vergeben, Sanktionen zu erlassen oder Rechtsanwendungen durchzusetzen. Alle Personen ohne diese geltende Rechtsgrundlage handeln rechtswidrig, verfassungswidrig und erfüllen damit den Tatbestand des Volks- und Hochverrates gegenüber dem existierenden Staat Deutsches Reich. Dazu kommt noch der Status von Berlin.
Berlin ist nicht Bestandteil des in Artikel 1 VüdaRibaD (Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland) definierten „vereinten Deutschland“ und demgemäß nicht die Hauptstadt oder Bestandteil des angeblich fortbestehenden Völkerrechtssubjektes „BRD“, das bedeutet, daß:
Die „BRD“ von außerhalb ihres Hoheitsgebietes regiert wird, die Gesetze und Verordnungen etc., die in Berlin beschlossen werden, keine Bindung außerhalb Berlins entfalten können.
(Verbot der Rechtswirkung von Verträgen für Dritte gem. Vertragsrechtskonvention)
Die Tatsache, das gesamte deutsche Volk belogen wird und widergesetzlich behauptet wird, daß Berlin die Hauptstadt der BRD sei.
Der „Einigungsvertrag aus dem Grund des Unmöglichseins des rechtlich erfolgten Beitritts Berlins zum „vereinten Deutschland“ (aufgrund des fortbestehenden Vorbehaltes) mit der sich daraus ergebenden Tatsache, daß somit der VüdaRibaD nicht gemäß seines Artikels 7 durch das in Artikel 1 zwar so definierte, jedoch rechtlich nicht bestehende „vereinte Deutschland“ ratifiziert werden konnte; somit alle Vorbehalte der Alliierten fortbestehen und dies unmittelbare Rechtswirkung auf alle innerhalb „Deutschlands als Ganzes“ lebenden deutschen Reichsangehörigen hat. Das hat weiterhin zur Folge, daß das Deutsche Reich vollumfänglich einschließlich seiner Ostprovinzen mindestens in den Grenzen vom 21.12.1937 fortbesteht.
(…)
in Folge wird dezidiert dargestellt, warum die Abfolge des Beitrittes keine Rechtswirkung erzielen konnte.
Z.B.:
Rechtsgrundlage wäre der sog. „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990. Siehe Artikel 4 in Satz 2: Beitrittsbedingte Änderung des Grundgesetzes. Das Grundgesetz ist die BRD wie wie folgt geändert:
1…..
2. Artikel 23 des GG wird aufgehoben.
Artikel 4 besteht ohne Datumsbenennung des Inkrafttretens. Folglich tritt es sofort in Kraft.
Gemäß der Veröffentlich vom 15.10.1990 (BGBL 1990 Tel II S. 1360) ist der Vertrag vom 31.08.1990 (gemeint ist der „Einigungsvertrag“) am 29.09.1990 in Kraft getreten. Somit ist auch die Aufhebung des Artikels 23 des GG am 29.09.1990 erfolgt.
„mit dem Wirksamwerden des Beitrittes der DDR zur BRD gemäß Artikel 23 des GG am 03.10.1990 werden die Länder Brandenburg …. Länder der BRD….“
Artikel 23 des GG alt am 03.10.1990 überhaupt nicht mehr…., infolge Länder der DDR ab dem 29.09.1990 zumindest auf der benannten Rechtsgrundlage des Artikels 23 GG keine Länder der BRD werden konnten.
Da es am 03.10.1990 die Länder der DDR noch gar nicht gab, wie konnten diese also irgendwo beitreten?
Zusätzliche Rechtsakte vom 17.07.1990 in Paris eine als „alliierter Rechtsakt“ anzusehende Aktion:
. an diesem Tage machte der amerikanische Außenminister James Baker von dem den USA obliegenden Vorbehaltsrecht zum GG für die BRD Gebrauch und teilte dem damaligen BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mit, das der Artikel 23 mit Rechtswirkung zum 18.07.1990, 0:00 Uhr aufgehoben sei.
Gleiches sollte auch für die Präambel zum GG gelten, so daß das sog. „Wiedervereinigungsgebot“ an diesem Tage ebenfalls aufgehoben wurde.
. am selben Tage machte der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse von dem der damaligen Sowjetunion obliegenden Vorbehaltsrecht zur Verfassung der DDR Gebrauch und hob die gesamte Verfassung auf und teilte dem damaligen DDR-Außenminister Meyer mit, daß mit diesem Rechtsakt die DDR völkerrechtlich handlungsunfähig geworden und somit als aufgelöst anzusehen ist.
Zwar erklärte die VK der DDR am 23.08.1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des GG gemäß Artikel 23 Abs. 2 GG a.F. mit Wirkung vom 03.10.1990. Der Art. 23 GG a.F. die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung wurde jedoch bereits vor dem 03.10.1990 außer Kraft gesetzt.
Ab dem 18.07.1990 war also somit auch keine Volkskammer mehr berechtigt, irgendwelche völkerrechtlichen Handlungen durch zu führen. Aus diesem Grund konnte auch das am 22.07.1990 in der VK verabschiedete Gesetz über die Neubildung von Ländern( nämlich die, die 1947 durch sie Sowjetunion auf deren Besatzungszone gegründet wurden) – in Kraft getreten am 14.10.1990 – keine Rechtsgültigkeit erlangen und ist von Anbeginn ungültig, da es keine Rechtsgrundlage zu diesem Beschluß gab
Und so geht es munter weiter. D.h., weder die Rechtsgrundlagen sind stimmig, die Zeitabfolge noch die Territorialzuordnungen der BRD als auch der DDR inkl. der Querbetrachtung aus Artikel 29 GG, 23, 25 146 uvm. Alle genannten Bestimmungen und Gesetze als Rechtsakt aus den Besatzungsrechten inkl. des provisorischen Konstruktes beider Staatsverwaltungsteile BRD wie DDR, haben bereits im July auf gehört zu existieren. Daraus folgt zwangsläufig die Wiederherstellung aufgrund des Einigungsgebotes Deutschland, die Wiederherstellung der Rechtsordnung des Staates Deutsches Reich. In der Verfassung von 1871 oder von 1919. Darüber kann man vielleicht streiten. Obwohl die Verfassung von1919 keine Mehrheit hatte und keine Ratifizierung erfahren hat. In deutscher Rechtskontinuität als unwirksam ist.
Die BRD hat wie als festgestellt gelten darf, keine staatliche Legitimation mehr und wir sind in Deutschland durch eine fremde Macht aus Deutschland, im eigenen Land besetzt. Die Verweigerung des Selbstbestimmungsrechtes der Deutschen nach Innen und Außen durch Deutsche, ist ein strafbarer Akt und Hochverrat. Dieses Problem läßt sich nur durch eine Übergangslösung, eine Übergangsregierung der „nationalen Einheit“ einer Kernsanierung Deutschlands, einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk wie eine europäische Verständigung aller beteiligten Länder lösen, um eben auch die Territorialfrage mit einzubeziehen, die nach wie vor als ungelöst gilt.
Ab dem 18.07.1990 was also somit auch keine Volkskammer mehr berechtigt, irgendwelche völkerrechtlichen Handlungen durch zu führen. Aus diesem Grunde konnte auch das am 22.07.1990 in der Volkskammer verabschiedete Gesetz über die Neubildung von Längern (Nämlich die, die 1947 durch die Sowjetunion auf deren Besatzungszone gegründet wurden) – in Kraft getreten zum 14. Oktober 1990 – keine Rechtsgültigkeit erlangen und ist von Anbeginn ungültig, da es keine Rechtsgrundlage zu diesem Beschluß mehr gab.
Das die Tatsache dieses erfolgten Rechtsaktes aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde ist einzusehen, da mit der somit vollzogenen Auflösung der beiden besatzungsrechtlichen Selbstverwaltungsgebiete BRD und DDR, die zu keinem Zeitpunkt Staaten im Sinne des Völkerrechtes waren, der einzige Deutsche Staat (nämlich das mit Artikel 1 S 1 „SHAEF (Supreme Haedquarters, Allied Expeditonary Force) – Gesetz 52 vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutsch. Ausgabe A S. 24) bis zum endgültigen Friedensvertrag beschlagnahmt, das Deutsche Reich demnach wieder mit seiner geltenden Verfassung (die übrigens zu keinem Zeitpunkt staatsrechtlich aufgehoben wurde) wieder der einzige gesamtdeutsche Souverän wurde.
Zu betonen ist, daß es sich beim „Einigungsvertrag“ um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, für den besondere Maßstäbe gelten.
Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ist ein Vertrag nichtig, wenn er mit einer völkerrechtlichen Regel kollidiert.
Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) : ein Vertag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes steht.
Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechtes eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in Ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechtes derselben Rechtsnatur geändert werden kann.
Genau das ist in diesem Falle der Fall. Zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnungen am 31.08.1990 galt alliiertes Besatzungsrecht (die sog. „Viermächte Rechte und Verantwortlichkeiten“) denn diese wurden erst mit Artikel 7 (1) des am 12.09.1990 unterzeichneten „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ für beendet erklärt, galten also bis zu diesem Zeitpunkt.
Gleichzeitig kollidierte der Vertrag mit einer weiteren völkerrechtlichen Regeln, nämlich dem in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Selbstbestimmungsrecht der Völker, Gegen diesen Rechtsgrundsatz wurde verstoßen, denn nur das gesamte deutsche Volk hätte volkssouverän handeln können, nicht jedoch ein Teil davon.
Das gesamte Deutsche Volk definiert sich aus dem Artikel 116 (1) des Grundgesetzes, nach dem der Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (…wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt…) in den Grenzen des Deutschen Reiches nach dessen Stand vom 31.12.1937 definiert ist.
Nur in diesen Grenzen hätte das deutsche Volk volkssouverän handeln können und nur in diesen Grenzen hätte eine Wiedervereinigung des gesamten deutschen Volkes stattfinden können.
Die Abtretungserklärung der Bundesregierung betreffend der zu Deutschland gehörenden polnisch verwalteten Provinzen des Freistaates Preußen ist völkerrechtswidrig, da man nicht Territorium abtreten kann, über welches man nicht selbst verfügungsberechtigt ist (Erläuterung: eine BRD war niemals für dieses Gebiet zuständig, so kann auch kein Vertreter einer BRD einen rechtsgültigen Vertrag in Bezug auf Gebietes des Deutschen Reiches zeichnen!)
Zugleich ist festzustellen, daß aus diesem Grunde der als sog. „Zwei –Plus-Vier-Vertrag“ bezeichnete Vertrag aber die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland nicht ratifiziert werden konnte.
Die Erklärung, man habe den Vertrag ratifiziert, reicht hierzu nicht aus. Weder ist rechtsgültig die DDR der BRD beigetreten, noch ist Berlin Bestandteils des vereinten Deutschlands nach heutiger Rechtslage. Das „vereinte Deutschland“ ist in Artikel 1 Satz 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland genau definiert: Die ehem. BRD, die ehem. DDR und ganz Berlin.
Berlin ist aber niemals rechtsgültig der BRD beigetreten, es hat den „Einigungsvertrag“ nicht unterschrieben und kann infolgedessen niemals die Hauptstadt des angeblichen „Staates BRD“ sein.
Tatsache ist, daß gemäß dem weiterhin gültigen Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 (VOBl. Brit. Zone So 416. zum „Grundgesetz für die BRD“ vom 23. Mai 1949 sowie der Fortgeltenden BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBl I 2. 440), wonach Berlin kein Bundesland der BRD ist, und gem. Grundlagenvertrag vom 08. Juni 1973 zwischen dem „besatzungsrechtlichen Provisorium DDR“ mit dem „besatzungsrechtlichen Provisorium BRD“ bestätigt durch Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973, Berlin KEIN Bundesland der BRD ist.
Weiterhin ist festzustellen, daß gemäß dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf
www.pixelio.de Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 11 1990, S. 1274 (Anlage die nicht bestehende „deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin NICHT berührt“ wird. (wörtlich) (d.h. alles Vorgenannte bleibt weiterhin vollgültig) und alle Entscheidungen, die von den Alliierten erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam (wie ein urteil eins Gerichtes, auch gemäß Artikel 11 und IV des eben genannten Übereinkommens) bleiben, Berlin ist somit auch weiterhin KEIN Bundesland der BRD.
Konkret: zwar erklärte Art. 23 Absatz 1 GG a.F., „Groß-Berlin“ gehöre zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, auch enthielt die Verfassung von Westberlin vom 01.09.1950 in Art. 1 11 die Feststellung: „Berlin ist ein Land der BRD“, Dennoch war damit eine entsprechende staatsrechtliche Einheit nicht vorhanden.
Denn der diesbezüglich in den genannten Verfassungsartikeln zum Ausdruck kommende Wille des deutschen Verfassungsgebers kann sich solange und soweit nicht auswirken, als die Drei Mächte, unter deren Besatzungsregime das Grundgesetz erlassen wurde, diesbezügliche Vorbehalte geltend machen.
Und genau dies ist aber bis heute der Fall.
Denn die BRD war zu keinem Zeitpunkt ein Staat also ein Völkerrechtssubjekt, welches nach der gängigen Staatenlehre nach Georg Jellinek ein Staat ist. Ein Staat ist nur dann wirklich ein Staat, wenn er ein eignes Staatsvolk, ein eignes Staatsgebiet und eine eigene Staatsgewallt besitzt.
Die GRD jedoch hat kein eigenes Staatsgebiet.
Der Staat Deutsches Reich wurde 1871 auf der Rechtsgrundlage der vom gesamten Deutschen Volk in freier Selbstbestimmung angenommenen Reichsverfassung gegründet, durch die Nationalsozialisten de facto jedoch suspendiert und durch die BRD mißachtet und beschlagnahmt und ist nicht, wie von Geschichtsfälchern und Menschenrechtsverletzern behauptet, am 08. Mai 1945 untergegangen.
Diese Darstellung hat mit Revisionismus und ähnlicher netter Zweckformulierungen die Wahrheit zu manipulieren, nichts zu tun.
Ein weiterer Beleg mag die Erinnerung der Geschehnisse um die Kapitulation und um Großadmiral Dönitz als Reichspräsident während der Kapitulationsphase des Staates Deutsches Reich hergeben:
Hier die Erklärung von Großadmiral Dönitz vom 09. Juni 1945:
1. Die Kapitulation ist von meinem Beauftragten auf Grund einer schriftlichen Vollmacht geschlossen worden, die ich als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches und damit Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ausgestellt habe, und die in dieser Form von den bevollmächtigten Vertretern der Alliierten Streitkräfte verlang war und anerkannt wurde. Die Alliierten haben mich dadurch selbst als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches anerkannt.
2. Durch die mit meiner Vollmacht am 09. Mai 1945 abgeschlossene bedingungslose Kapitulation der drei Deu5tschen Wehrmachtsteile, hat weder das Deutsche Reich aufgehört zu bestehen, noch ist dadurch mein Amt als Staatsoberhaupt beendet worden. Auch die von mir berufene geschäftsführende Regierung ist im Amt geblieben; mit ihr hat die alliierte Überwachungskommission in Flensburg bis zum 23. Mai im Geschäftsverkehr gestanden.
3. Die im Anschluß an die Kapitulation erfolgende vollständige Besetzung des Deutschen Reichsgebietes hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Sie hat nur mich und meine Regierung tatsächlich behindert, in Deutschland Regierungshandlungen zu vollziehen.
4. Ebenso wenig konnte meine und meiner Regierung Gefangennahme auf die dargelegte Rechtslage Einfluß haben. Sie hatte nur zur Folge, daß jede tatsächliche Amtstätigkeit für mich und meine Regierung vollständig aufhörte.
5. Mit dieser Auffassung über die Rechtsfolgen der erwähnten militärischen Vorgänge befinde ich mich in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts.
Aus diesem Grunde kann die BRD kein Staat sein, da ausschließlich das Deutsche Reich der deutsche Staat ist und alles anders, auf dessen Gebiet lediglich eine vorübergehende Lösung für eine Übergangszeit, nämlich für die Besatzungszeit, ist. Diese gilt, das mögen Sie verstehen oder nicht, bis heute fort.
Die BRD hat auch kein eigenes Staatsvolk
Das Staatsvolk ist ausschließlich durch das Staatsangehörigkeitsrecht, also das geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung vom 22.07.1913 geregelt, eine vermeintliche Staatsangehörigkeit „Deutsch“ oder „BRD“ kennt dieses Gesetz nicht. Nach § 1 des Reichs, und Staatsangehörigkeitsgesetzes sind alle Deutschen Bürger des Deutschen Reiches:
Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
Obwohl die BRD das RuStAG im Jahre 2000 illegal in „Staatsangehörigkeitsgesetz“ umbenannt hat, hat dies keine Rechtswirkung erlangt, da das Gesetz sich erstens höchstens bei Neugebornen auswirken könnte und zweitens die Änderung nicht ist, da die BRD seit 18.07.1990 keine Rechtsgrundlage mehr besitzt. Die Änderung eines Gesetzes ändert nämlich nicht unsere Staatsangehörigkeit.
BGH: Gesetze und Verordnungen, die gegen die Verfassung verstoßen, sind von vornherein nichtig. Dies trifft umso mehr zu, als daß es nur eine gültige Verfassung im Staat Deutsches Reich gegeben hat. Und dies bis heute. Die Verfassung von1871.
Somit sind wir ausschließlich Deutsche Bürger des Deutschen Reiches.
Ob das nun Jemanden gefallen mag, es mit den Nazis durcheinander gebracht und vermengt wird, oder lieber etwas Heutiges möchte. Grundlage ist und bleibt als einziger Staat der Staat Deutsches Reich. Und dieses kann nur geändert werden durch eine legale Regierung des Deutschen Reiches und einer Volksabstimmung. Wie eben auch die Frage der neu zu bestimmenden Grenzen auf der Basis vom 31.12.1937 in einer gemeinsamen europäischen Vertragsanstrengung via Deutschen legalem Parlament in Zusammenarbeit mit einem möglicher Weise dann auch legalem Europaparlament.