Einsatz von Detektiven bei Unterhaltsstreitigkeiten?!?

Eines der Haupteinsatzgebiete unserer Detektei im 1. Quartal 2009 war - neben der Observation von Mitarbeitern bei Verdacht von Lohnfortzahlungsbetrug, unerlaubter Nebentätigkeit etc. - ist noch immer der Nachweis von eheähnlichen Verhältnissen zur Reduzierung oder Vermeidung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt und der gerichtsverwertbare Nachweis von verschwiegenem Einkommen des unterhaltsberechtigten Partners im Privatbereich.

Gerade durch das neue Unterhaltsrecht stärkt die Position des zahlungspflichtigen Partners (in der Regel der Mann) erheblich. Generell ist zwar zuviel gezahlter Unterhalt nicht aufrechenbar (§394 Satz 1 BGB), jedoch kann etwas anderes ausnahmsweise gelten, wenn der Unterhaltsempfänger wusste, dass ihm der bezogene Unterhalt nicht (mehr) zusteht, z.B. weil er schon mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, weil er Arbeitseinkommen arglistig verschweigt, oder sonstige - unterhaltsrelevante - Einkommensquellen nicht unaufgefordert benannt hat. Nach einem letztinstanzlichen Beschluss des OLG Schleswig sind die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs (zum Nachweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs) dann als notwendig zu erachten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und sie prozessbezogen sind.

Das OLG Schleswig hat im Ergebnis Detektivkosten in Höhe von 60.726,54 EUR (!!!) gegen die beklagte geschiedene Ehefrau festgesetzt und diese zur Erstattung verurteilt. (OLG Schleswig, Urteil vom 26.05.2006, AZ: 15 WF 363/04).

Die vom Ehemann beauftragte Detektei ist in dem Prozess mit drei Detektiven als Zeuge aufgetreten. Die Aussagen der Detektive haben schließlich dazu geführt, dass die Ehefrau eine eheähnliche Beziehung zu einem anderen Mann zugegeben hat. Das Gericht sah folglich einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau als komplett verwirkt an, der Unterhaltsanspruch wurde also abgelehnt.

Die Beklagte hatte sich zuvor beharrlich geweigert, das Bestehen einer neuen festen Beziehung zuzugeben. Das Gericht sah daher eine mehrwöchige Observation über sechs Wochen der Beklagten als erforderlich und verhältnismäßig an. Das OLG Schleswig hielt auch die Summe in Höhe von 60.726,54 EUR für angemessen und begründet wie folgt: Der volle Betrag ist von der Ehefrau zu erstatten. Ohne die Erkenntnisse des Detektivs hätte die Ehefrau höchstwahrscheinlich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von mindestens 400,- EUR monatlich zugesprochen bekommen. Bei einer mehrjährigen Unterhaltsverpflichtung wäre wohl ein Gesamtbetrag in Höhe der Detektivkosten erreicht worden. Insofern seien die Kosten angemessen.

Dieses - beispielhafte - Urteil zeigt deutlich, dass geprüfte Detektive (ZAD) in Kombination mit Detekteien mit dem TÜV-CERT® Logo ein hocheffizienter, leistungsfähiger Partner vor Gericht sind, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.

Der hier geltend gemachte Honorarbetrag ist sicherlich in der Höhe eine absolute Ausnahme. Im Regelfall sind detektivische Einsätze von maximal einer Woche erforderlich, um eheähnliche Verhältnisse gerichtsverwertbar, lückenlos und professionell nachzuweisen.

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