Staatliche Subvetionen für Landwirtschaftsbetriebe in der Ukraine

Rechtliche Analyse
zur Durchführungsverordnungen
über Konditionen und Verfahren staatlicher Subventionshilfen für die ukrainische Landwirtschaft für das Jahr 2009

Das Ministerkabinett der Ukraine hat folgende Mechanismen der Inanspruchnahme der im Staatshaushalt für Entwicklung des Agrarindustriekomplexes und der Landwirtschaft der Ukraine für das Jahr 2009 vorgesehenen Budgetmittel festgelegt:

1. Verfahren der Inanspruchnahme der im Staatshaushalt für Viehwirtschaftsentwicklung vorgesehenen Budgetmittel
• Die Subventionsmittel aus dem Budget werden an landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von deren Unternehmensform und Eigentumsform (außer an diejenige landwirtschaftliche Betriebe, die bankrott gegangen sind, gegen die ein Insolvenzverfahren im Gange ist, die in der Liquidationsphase sind, die über ein halbes Jahr überfällige Steuer- und Abgabenrückstände gegenüber Haushalten und staatlichen Zielfonds haben) (nachstehend – Landwirtschaftsbetriebe genannt) und an natürliche Personen für folgendes zugeführt:
- gezüchtetes und zur Schlachtung und Verarbeitung an die über eigene (gemietete) Verarbeitungskapazitäten verfügende Wirtschaftssubjekte verkauftes oder in eigenen (gemieteten) Verarbeitungswerken geschlachtetes und verarbeitetes Junggroßvieh, Schwein und Geflügel vom Fleischtyp her (Hühner, Enten, Gänse, Trutthähne);
- eigenproduzierte, an Milchverarbeitungsbetriebe zur Produktion von den auf Milchbasis beruhenden Kindernährmitteln verkaufte Biomilch;
- Zuwachs des Rinderbestands der Milch- und Fleichproduktionsausrichtung, beschaffene Jungkühe bzw. Zuchtkühe der Milchproduktionsausrichtung;
- Rinderbestand der Fleichproduktionsausrichtung; der bei Bauern u.a. beschaffener Jungkuhbestand.
• Subventionen für gezüchtetes und verkauftes Vieh und Geflügel werden wie folgt zugeführt:
- an Landwirtschaftsbetriebe für das von ihnen gezüchtete und an die über eigene (gemietete) Verarbeitungskapazitäten verfügende Wirtschaftssubjekte unter anderem über Warenbörsen und Auktionen verkauftes oder in eigenen (gemieteten) Verarbeitungswerken geschlachtetes und verarbeitetes Junggroßvieh, Schwein (ausgenommen Zuchtsäue und Eber) und Geflügel vom Fleischtyp her (Hühner, Enten, Gänse, Trutthähne).
1.1. Subventionshilfe für Biomilch
• Subventionshilfe für Biomilch (DSTU (Staatliche Norm der Ukraine) 3662-97 "Kuhvollmilch. Beschaffungskonditionen") wird an diejenige Landwirtschaftsbetriebe und natürliche Personen geleistet, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet mit dem Rechtsstatus eines Sonderrohstoffgebiets für landwirtschaftliche Produktion gemäß den hygienischen Vorschriften in Bezug auf Erzeugung von Kinder- und Diätnahrungsmitteln ausüben, die über das entsprechende Qualitätszertifikat verfügen, die die erzeugte Milch an milchverarbeitende, die auf Milchbasis beruhende Kindernährmittel produzierende Betriebe abgeben. Die Liste der milchverarbeitenden Betriebe wird durch das Ministerium für Agrarpolitik festgelegt.
1.2. Sondersubvention für Zuwachs des Rinderbestandes
• die Sondersubvention wird an Landwirtschaftsbetriebe für die Zunahme des Rinderbestandes der Milch- und Fleichproduktionsausrichtung geleistet.
• die Sondersubvention für den Rinderbestand der Fleichproduktionsausrichtung wird an die Landwirtschaftsbetriebe, die die unter Fleischgattung bzw. Fleischtyp fallende Kühe unterhalten, vorausgesetzt der ganze Viehbestand wird als Fleischproduktionsausrichtung identifiziert.
2. Verfahren der Inanspruchnahme der im Staatshaushalt für Teilkompensation der Ausgaben für Ankauf der komplizierten inländisch produzierten Agrartechnik vorgesehenen Budgetmittel
• die Subventionsempfänger sind landwirtschaftliche Warenproduzenten.
• Ein Teilkompensationsbetrag wird in Höhe von 30 % des Wertes der komplizierten inländisch produzierten Agrartechnik exklusive Mehrwertssteuer gemäß der durch den Interministeriellen Expertenrat für Ansetzung von Prioritäten im Bereich der Produktion von neuen Technik- und Ausstattungsanlagen für landwirtschaftliche Warenproduzenten bewilligten Liste festgelegt.
• Für diejenige landwirtschaftliche Warenproduzenten, die Getreide- und Futtervollerntemaschinen bzw. Traktoren angekauft haben, wird der Teilkompensationsbetrag für derartige Technik gemäß dem durch das Ministerium für Agrarpolitik bestimmten Richtsatz ausgezahlt.

3. Verfahren der Inanspruchnahme der im Staatshaushalt für die staatliche Förderung der Pflanzenproduktion vorgesehenen Budgetmittel.
• Die Budgetmittel werden an Landwirtschaftsbetriebe für Kulturpflanzenanbau zugeführt.
• Berechtigt zur Antragstellung auf Aufnahme von Subventionsmitteln sind Landwirtschaftsbetriebe – juristische Personen unabhängig von deren Unternehmens- bzw. Eigentumsform und Leitungsbereich, die Winter- und Sommergetreidefrüchte, Faserflachs, Hanf für Spinngutproduktion, Zuckerüben für Zuckerproduktion innerhalb der Quote „A“, ausgenommen diejenige staatliche Einrichtungen und Betriebe, die bankrott gegangen sind, gegen die ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde bzw. die über ein halbes Jahr überfällige Steuer- und Abgabenrückstände gegenüber staatlichen und kommunalen Haushalten sowie dem Pensionfonds der Ukraine haben.
4. Verfahren der Inanspruchnahme der im Staatshaushalt für die Selektion im Pflanzenanbau vorgesehenen Budgetmittel.
• Die Budgetmittel werden an juristische Personen (ausgenommen staatliche Einrichtungen) unabhängig von deren Eigentums- und Unternehmensform zur Teilzurückerstattung des Wertes des im laufenden Jahr beschaffenen Saat- und Pflanzgutes sowie der geleisteten Arbeiten im Bereich primäre Samenzucht im Verhältnis zu den in den Zuwendungsplänen des Gesamtfonds des staatlichen Haushalts vorgeschriebenen Beträgen zugeführt:
• Dem Wert für kompensationspflichtige geleistete Arbeit im Bereich primäre Samenzucht wird der Ankaufswert für Saatgut, Kunstdünger, Pflanzenschutzmittel, Brennstoff- und Schmierstoffmaterielien, Ersatzteile für Agrartechnik exklusive Mehrwertssteuer zugerechnet.
• Die Kompensationsbeträge für Saatgut und geleistete Arbeit wird an Betriebe aus den Bereichen primäre Samenzucht, Samen- und Pflanzenzucht sowie an die Unternehmen, die ihre Wirtschaftstätigkeit am Standort ihrer Warenproduktionsstätte ausüben, geleistet.
5. Verfahren der Inanspruchnahme der im Staatshaushalt für Teilkompensation der Ausgaben für Ankauf von Kunstdüngern vorgesehenen Budgetmitteln
• Zu erstatten ist der Wert für inländisch produzierte Kunstdünger, die von Landwirtschaftsbetrieben zur Anwendung in der Eigenproduktion angekauft werden.
• Berechtigt zur gesetzlich vorgeschriebener Antragstellung auf Zurückerstattung der Ausgaben für den Ankauf von Kunstdüngern sind Landwirtschaftsbetriebe unabhängig von deren Unternehmens- bzw. Eigentumsform, die die Kunstdünger angekauft haben, ausgenommen diejenige Betriebe, die bankrott gegangen sind, gegen die ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, die in der Liquidationsphase sind bzw. die über ein halbes Jahr überfällige Steuer- und Abgabenrückstände gegenüber staatlichen und kommunalen Haushalten (steuerliche Abgaben, Anleihen etc.) sowie dem Pensionfonds der Ukraine haben.
6. Verfahren der Inanspruchnahme der im Staatshaushalt für die über Krediterleichterung abzuwickelnde finanzielle Hilfe für Agrarindustiebetriebe vorgesehenen Budgetmittel.

• Als kurzfristig gelten Kredite, die für die Dauer bis 12 Monate, mittelfristig – von 12 bis 36 Monate und langfristig – die für 36-60 Kalendermonate aufgenommen wurden. Zu den mittelfristigen Krediten gehören auch diejenige Kredite, die 2005-2006 als langfristig für die Dauer bis 36 Kalendermonate aufgenommen wurden. Angesichts der Weltfinanzkrise wird dabei die Kreditrückflussdauer um eine Bankprolongationsperiode, allerdings nicht über den 1. Juni 2009 hinaus verlängert.
• Die für Erleichterung von mittel- und langfristigen Krediten vorgesehenen Budgetmittel werden vorrangig für die Teilkompensation der Zinsen für diejenige Kredite zugeführt, die zur Umsetzung von den auf Entwicklung des Agrarindustriekomplexes ausgerichteten Innovationsprojekten aufgenommen werden.
• Der Kompensationsbetrag wird auf Wettbewerbsbasis an die Agrarindustriebetriebe, die Kredite in nationaler und fremder Währung aufgenommen haben (nachstehend Kreditnehmer), gemäß den mit Banken vertraglich vereinbarten Kreditzinsen geleistet.
• Kein Kompensationsbetrag wird an diejenige Kreditnehmer geleistet, die bankrott gegangen sind, gegen die ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, die in der Liquidationsphase sind bzw. die über ein halbes Jahr überfällige Steuer- und Abgabenrückstände gegenüber staatlichen und kommunalen Haushalten sowie dem Pensionsfonds der Ukraine haben.
• Sollten Kredite in Fremdwährung aufgenommen werden, wird der Kompensationsbetrag gemäß dem durch die Nationalbank der Ukraine am Tag der Kreditzinsanrechnung festgelegten offiziellen Kurs der Hrywnja zur jeweiligen Fremdwährung ermittelt.

Patrick Jung
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