Gesetzentwurf zum Datenschutz verschärft UWG - Endkundenwerbung sowie Werbung im gewerblichen Bereich sind betroffen

Der jüngste Gesetzentwurf zur „Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ verschärft die bestehenden Datenschutzbestimmungen gemäß Neuregelung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erheblich.

Das Bundeskabinett plant die Nutzung und Weitergabe von Verbraucherdaten zukünftig nur noch nach konkreter Einwilligung zu erlauben. Ferner ist die Einführung eines Datenschutz-Siegels geplant. Durch das Gesetz soll der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung gestärkt werden.

Aber nicht nur die Werbung im Konsumentenumfeld ist davon betroffen. Auch der Vertriebskontakt im gewerblichen B2B-Bereich wird somit massiv behindert und erschwert, zusätzlich zur bereits bestehenden UWG-Problematik für werbetreibende Unternehmen. Am stärksten betroffen ist vor allem die Call Center Branche sowie Dialogmarketingagenturen, Dienstleister für proaktives Telefonmarketing und Adresshändler.

Gemäß UWG hagelt es schon jetzt Abmahnungen und Gerichtsurteile. „Werbetreibende Unternehmen auf der Suche nach Neukunden im Endkonsumentenumfeld sowie im Bereich B2B balancieren auf einem schmalen Grad“. F. Alexander Kep Direktmarketingbeauftragter der Kommunikationsagentur S.M.S. - Schleinig Marketing Service GmbH aus Frankfurt weiter: „Gerade klein- und mittelständische Unternehmen sind sich oftmals nicht über die rechtlichen Konsequenzen ihres werblichen Handels im Klaren. Insbesondere die Durchführung von Mailings und der gesamte Bereich Dialogmarketing sind von der neuen Gesetzeslage betroffen.“

Die Bundesregierung verkenne jedoch nicht, so Bundesinnenminister Schäuble "dass die gezielte Werbeansprache für viele Unternehmen ein wichtiges Mittel der Kundengewinnung und Kundenbindung ist und die Neugestaltung des Listenprivilegs für die betroffenen Wirtschaftskreise teilweise zu Umstellungsprozessen führen wird." Daher sehe "der Gesetzentwurf für bestimmte Bereiche Ausnahmen vom Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung vor."

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