Landgerichtspräsident Emil Sch. vom Landgericht Kiel verhindert Disziplinarverfahren gegen die Nachlass Mafia im Gerichtsbezirk

News:Landgerichtspräsident Emil Sch. vom Landgericht Kiel teilet dem Beschwerdeführer Lothar B. mit Schreiben vom 08.12.2008 mit, dass er es nicht sinnvoll halte sich zu wiederholen und kein Disziplinarverfahren gegen die Richter am Amtsgericht Neumünster Helga Dohrn und Andreas Martins sowie den Vorsitzenden der 23.Zivilkammer am Landgericht Kiel Brommann einzuleiten,auch wenn diese Fehlurteile gegen das Grundgesetz Artikel 34 GG in Verbindung mit Artikel 101 Abs.1 Satz 2 GG
verkündet haben.Im gleichen Tenor äußerte sich auch schon im Vorwege Amtsgerichtsdirektor Hoops vom Amtsgericht Neumünster.

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Der Beschwerdeführer hatte mit seinen Beschwerden vom 01.09.2008, 10.09.2008, 22.10.2008 und 13.11.2008 ausreichend Beweis für seine Beschwerden angetreten.Er hatte deutlich gemacht,dass die Fehlurteile der angeschuldigten Richter mit einem sogenannten "Richterprivileg" der richterlichen Unabhängigkeit nach Artikel 97 Abs.1 Grundgesetz nicht vereinbar sind und er die Einleitung von Disziplinarverfahren für dringend geboten hält.

Offenkundig soll wieder einmal das Recht eines Bürgers erneut verhindert werden,in dem Landgerichtspräsident Emil Sch.seine schützende Hand über seine Richter hält,wobei sich die berechtigte Frage stellt,wieviele Jahre die Nachlass Mafia schon abkassiert.

Der Weg ist immer der Gleiche.Der Erbe stellt einen Erbscheinsantrag bei Amtsrichterin Helga Dohrn und Rechtspflegerin Kahlke,Amtsgericht Neumünster.Ist die Aussicht bei dem Erbscheinsantragsteller nicht abkassieren zu können nicht da,weil die Rechtslage eigentlich eindeutig ist,tritt Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.aus Neumünster,Fachanwalt für Erbrecht und Abkassieren in Erscheinung,nachdem er ohne Vollmacht die Gerichtsakten einsehen konnte.Den Tip bekommt Rechtsanwalt St.von der Nachlassrichterin oder der Rechtspflegerin,dass es sich um ein lohnendes Mandat handelt.

Peter Ottomar St.tritt dann an den Antragsgegner heran, um sich das Mandat zu sichern,denn ohne Mandant kein Cash.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ein nicht geringes Vermögen mit Testament vom 17.06.2006 dem Erbscheinsantragsteller i.H. von ca.180.000 € hinterlassen.Hier gegen geht die Nachlass Mafia nun vor,weil keine Aussicht bestand dem Antragsteller nur einen Cent abzunehmen,denn der hätte bei einem Versuch des Quartetts mit ihm einen Deal abzuschließen sofort den Staatsanwalt aufgesucht.

Zu dem Quartett beim Amtsgericht -Nachlassabteilung- gehört ebenfalls der Nachlasspfleger Dieter K.,Bahnhofstraße 35,25421 Pinneberg.Dieser wird für die Nachlasspflegschaft bei -unklaren Fällen- bestellt und -verwaltet- dann das gesamte Vermögen(dazu Palandt/Edenhofer § 1960 ff.),sodass der Erbe keinen Zugriff mehr darauf hat.Rechenschaft ist der Pfleger nur dem Gericht während seiner Pflegschaft schuldig.So ist es möglich mit dem Vermögen des Erblassers uneingeschränkt umzugehen und es zu verbrauchen(vgl.dazu BVerfG 1 BvR 321/96 in der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Frau F.,Vorinstanzen Oberlandesgericht Schleswig,3.Zivilsenat-3W 78/95,Landgericht Lübeck -3T 333/95,Amtsgericht Lübeck -5 VI 1247/93).
Beschwerden im Verfahren des Herrn B.dagegen wurden von der Nachlassrichterin Dohrn nicht gehört,da dies augenscheinlich störend und geschäftsschädigend wäre.Beschwert sich der Erbe dann beim Landgericht Kiel,so wie Herr B.,weil die Nachlassrichterin eine Möglichkeit gefunden hat ihm das Erbe zu verweigern,wie in diesem Fall durch ein gefälschtes Schriftsachverständigengutachten,so geht die Beschwerde regelmäßig an die 23.Zivilkammer zur sogenannten -Brommann Gruppe-.Dort wird dann weiter die Hand über die Nachlass Mafia gehalten.

Anzumerken ist,dass je länger die Nachlasspflegschaft andauert,desto größer der Nutzen,den die Beteiligten daraus ziehen können.Es ist bei anderen Fällen vorgekommen,dass Haus und Hof für die -Verwaltungskosten- herangezogen wurden und der wirkliche Erbe nach dem unendlichen Klageweg vor dem Nichts stand.Hinzuzufügen ist,dass Oberlandesgerichte und Bundesgerichte in der Regel nur eine bedingte Nachprüfung durchführen dürfen.D.h.diese Gerichte vernehmen in FGG-Verfahren auch keine Zeugen mehr und stützen sich in der Regel auf die vorgelegten Akten der Vorinstanzen,was natürlich zur Folge haben kann,dass dies den Vorinstanzen wie z.B.Amts- und Landgericht zum Vorteil gereichen könnte,auch wenn sie Fehlurteile ausgefertigt hätten.Verweigern Amts- und Landgericht wie im Fall des Herrn B.auch noch beglaubigte Abschriften und gehen zudem noch Aktenbestandteile -verloren- ,so gerät er als Beweisführer alleine schon deshalb in Beweisnot.Wird ihm beim Landgericht zudem noch die Feststellungsklage auf sein Erbrecht durch Versagen der Prozesskostenhilfe verweigert,obwohl es einen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt,dann ist die Nachlass Mafia augenscheinlich an ihrem Ziel angelangt,aber eben nur augenscheinlich.

Am nachfolgenden Fallbeispiel kann man also genau die Strukturen erkennen.Offensichtlich darf nicht sein,was nicht sein kann,jedenfalls nach Rechtsauffassung der Gerichte und der Dienstvorgesetzten wie z.B. Landgerichtspräsident Emil Schmalfuß.Dem Autor dieses Artikels sind allerdings ähnliche Fälle am Amtsgericht Neumünster -Nachlassgericht- bekannt geworden.In einem Fall kam es sogar zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Rechtspflegerin Kahlke und der Erbin Erika St.nach zwei Jahren und sechs Monaten Antragstellung und mehreren Dienstaufsichtsbeschwerden.Nach dem Schlagaustausch bekam allerding die Erbin ihr Recht.Eine Strafanzeige stellte die Rechtspflegerin aber ungewöhnlicherweise nicht,was daran liegen könnte,dass die Erbin im Gegenzug ihre Dienstaufsichtsbeschwerden zurückgenommen hat. Amtsgerichtsdirektor Hoops hält es in solchen Fällen offensichtlich nach dem Motto:Nichts hören,nichts sehen,nichts sprechen.
In einem anderen Fall beim Amtsgericht geht es sogar schon um die Rückübertragung des einkassierten Eigentum.Der Fall umfasst mittlerweile ca.10 Aktenbände,was aber wohl niemanden so aufgefallen zu sein scheint.Praktischerweise befindet sich auch das Grundbuchamt im Hause des Amtsgerichts und Rechtspfleger M,ein guter Freund von Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.,ist sehr dienlich.Beschwerden wegen falscher Grundbucheintragungen werden von Rechtspfleger M.unverzüglich an die -Brommann Gruppe- weitergeleitet.

In einem weiteren Fall einer Betreuungsangelegenheit,für die die Dezernentin und Nachlassrichterin Dohrn ebenfalls verantwortlich ist,hat diese einem unbemittelten Rentner aus Neumünster-Tungendorf die Betreuung für zwei gut bemittelte alte Damen übertragen,in dem sie an den Herrn Schw. selber herangetreten ist.Herr Schw. kannte die Nachlassrichterin vorher nur flüchtig.Kurze Zeit später war der Herr Schw.nicht mehr unbemittelt und konnte seinem Sohn einen Kredit über 80.000 Euro für eine Geschäftserweiterung erteilen.All dieses lässt sich anhand der Gerichtsakten beweisen.

Es wird daher aufgrund der unglaublichen Vorgänge die Meinung zu vertreten sein,dass solche Zustände,die offensichtlich schon jahrelang laufen(Richterin Helga Dohrn ist seit 1997 am Amtsgericht als Dezernentin für Betreuungs- und Nachlasssachen tätig),für den Rechtssuchenden nicht tragbar sind.

Vor diesem Hintergrund wird auch auf eine Verurteilung am 14.11.2008 eines Richters für Nachlass- und Betreuungsangelegenheiten vor dem Landgericht Stuttgart hingewiesen.Die 16.große Strafkammer unter dem Vorsitz von Richterin Helga Müller hat in sieben Verhandlungstagen den vom Dienst suspendierten Amtsrichter wegen Rechtsbeugung in 54 Fällen,davon 7 in Versuch,zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahre und sechs Monate Haft verurteilt, u.a.weil er Akten gefälscht und sich einen Vermögensvorteil ergaunert hatte und zudem alte Menschen durch sein Wirken zu Tode gekommen sind.Die Vorsitzende Richterin wies insbesondere daruf hin,dass sich der Angeklagte in besonders schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und die von ihm vorgenommenen Rechtsbrüche in Kenntnis der Vorschriften bewusst begangen habe.Diese mutige Entscheidung von Richterin Müller ist zu begrüßen,allerdings werden solche Entscheidungen offensichtlich nicht in Schleswig-Holstein gefällt.

Im Fall des Herrn B.stellt sich aber bereits die berechtigte Frage,ob eine Strafvereitelung im Amt der Dienstvorgesetzten vorliegt,da diese über die Handlungen ihrer Untergebenen informiert sind und tragenden Beweise augenscheinlich unterdrückt werden.Amtspflichtverletzung kann nicht nur ein Kavaliersdelikt sein und die Staatsanwaltschaft hätte bereits ermitteln müssen.Die befindet sich allerdings im Hause des Landgerichts Kiel.

Zum Fall des Herrn B.:In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B. -Aktenzeichen 1 BvR 3282/08- gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2008 und 12.10.2008 -IV ZB 29+30+31/08-, die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.08.2008 und 08.08.2008 -3 Wx 38+41+43/08 und 3 W 55/08-, des Landgerichts Kiel vom 06.03.2008 -23 T 2+3/08- und Landgericht Kiel vom 09.06.2008 und 25.06.2008 -7 S 41/08-,des Amtsgerichts Neumünster vom 23.08.2007,08.02.2008,13.02.2008,19.03.2008 -6 VI 190/07- sowie des Amtsgerichts Plön vom 06.03.2008,26.03.2008;03.04.2008 -1 C 253/08- und dem Antrag auf einstweilige Anordnung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz des Präsidenten Prof.Dr.Papier und mit den Stimmen der Verfassungsrichter Prof.Dr.Bryde und Schluckebier einstimmig gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG in der nicht mehr gültigen Fassung der Bekanntmachung dieses Gesetzes vom 11.08.1993 beschlossen(gültige Fassung BGBl I S.1046 v.19.06.2001):
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.Sie ist unzulässig nach § 23 Abs.1 S.2,§ 92 BVerfGG.Von einer Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Die Verfassungsbeschwerde des Herrn B.betrifft die Frage des Rechts auf eine wirksame Beschwerde bei einem nationalen Gericht nach Artikel 13 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,das Verbot der Benachteiligung von Behinderten und Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 3 GG;Artikel 14 Abs.1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte, das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte,die Entschädigung bei Fehlurteilen nach Artikel 14 Protokoll Nr.7 Art.3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die Richterablehnung des 3.Zivlsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Richterin Schürger,Richter Brand und Richter Hildebrand nach Artike 34 GG i.V.m.Artikel 101 Abs.1 S.2 GG, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsschutzgleichheit nach Artikel 2 Abs.1 GG i.V.m.Artikel 20 Abs.2 GG,der Gehörsgewährung nach Artikel 103 Abs.1 GG i.V.m. Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Recht und dem Schutz des Eigentums nach Artikel 14 Abs.1 GG i.V.m. 14 Protokoll Nr.1 Art.1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und die Rechtssatzbeschwerde zu §§ 29 Abs.2,29a Freiwillige Gerichtsbarkeit(FGG).

Der Beschwerdeführer hatte im Ausgangsverfahren beim Amtsgericht Neumünster,Richterin Helga Dohrn,Weißdornweg 3 A,24582 Bordesholm,Telefon:04322-752443 am 29.03.2007 einen Erbschein nach gesetzlichem und testamentrischem Recht beantragt.Zu prüfen hatte die Nachlassrichterin auch das gesetzliche Erbrecht nach dem schon vorhandenen Erbschein Amtsgericht Neumünster 6 VI 199/67(vgl.dazu Palandt/Edenhofer BGB § 2358 ff.),also nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin,was trotz mehrmaliger Rüge nicht erfolgte.GGf.hat die Nachlassrichterin auch Ermittlungen von Amts wegen über Erbverzichte oder Verträge anzustellen(vgl.dazu Palandt/Edenhofer BGB § 2348 Rz.2).
Als der Beteiligte Stefan R.,Kieler Tor 35, 24619 Bornhöved (Kreis Segeberg), der ein nicht ehelicher Abkömmling der Erblasserin ist und Stiefbruder des Antragstellers,durch Zustellung des Amtsgerichts am 04.04.2007 von dem Antrag erfahren hat und den Erbscheinsantrag mit der darin enthaltenen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Volker Schü.einsehen konnte,die aussagte,dass der Zeuge das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 17.06.2006 für sie aufbewahrt und nach ihrem Tode dem Erbscheinsantragsteller übergeben hatte und Stefan R. enterbt sei,"besuchte" Stefan R. den Zeugen am 15.04.2007 zusammen mit seinem Kumpan Kay B.,Schlesienstraße 13,24598 Boostedt,Telefon:04393-971119 und verlangte mit Nachdruck,dass der Zeuge seine Aussage widerruft.Als Stefan R. und Kay B.mit ihren massiven Forderungen keinen Erfolg hatten,legten sie dem Zeugen einen Zettel mit ihren Telefonnummern dienstlich und privat mit der Warnung hin,der Zeuge möge sich sein Verhalten sehr gut überlegen und sofort wieder anrufen,damit die Aussage geändert werden kann.
Merkwürdig ist allerdings,das die Nachlassrichterin Helga Dohrn dann am 18.04.2007 beim Rechtsanwalt des Stefan R.angerufen hat und ihn aufforderte etwas zu unternehmen.Dies heht aus der Gerichtsakte hervor.

Am Freitag,den 27.04.2007 legte Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.für Stefan R. Schreibleistungen angeblich von der Erblasserin stammend zusammen mit einem Antrag auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags vor,die ausweisen und beweisen sollten, dass der Erbscheinsantragsteller nicht Erbe ist,sondern er,der Antragsgegner Stefan R.Zudem berief sich Stefan R.auf ein Testament vom 01.11.1984, dessen Ungültigkeit durch das neue Testament der Erblasserin vom 17.06.2006 aber bewirkt wurde.Er stellte nun auch die Rechtsbehauptung auf,dass er der sicheren Überzeugung ist,der schwerbehinderte Antragsteller Herr B. sei ein Testamentsfälscher. Stefan R.führte zum Beweis der Auffindung der eingereichten Schriftstücke zwei Zeugen an,nämlich Manfred und Ursula B.,die sich trotz Bemühungen des Beschwerdeführers weigern ein Zeugnis darüber abzugeben oder sich irgendwie zur Akte zu melden.

Ohne dem schwerbehinderten Beschwerdeführer B. rechtliches Gehör zu gewähren beauftragte Richterin Helga Dohrn in einer Zwischenverfügung am Montag,den 30.04.2007 ein Schriftsachverständigengutachten nur mit den angeblich von der Erblasserin stammen sollenden Schriftstücken und nur mit dem von Rechtsanwalt Peter Ottomar St.eingereichten Schreiben vom 27.04.2008,in dem er mit haltlosen Diskreditierungen gegen den Beschwerdeführer nicht gerade sparsam war,bei der Schriftsachverständigen Mechthild Niehoff in Hamburg.Alle Beweisschreiben des Antragstellers,Beweisanträge bezüglich des Beibringens von weiteren echten Schriftstücken der Erblasserin,sowie der Umschlag, in dem sich das neue Testament vom 17.06.2006 befanden, wurden tunlichst nicht der Sachverständgen übergeben bzw.ein Beschluss zur Einholung nicht ausgefertigt.Es wurde auch von der üblichen Praxis abgewichen und keine Verfahrensakten und Krankenunterlagen der Gutachterin Mechthild Niehoff,Hohe Bleichen 10,20354 Hamburg,Telefon:040-35711215 übersandt.Diese behauptet jedoch nach langem Schweigen, sie hätte alle Verfahrensakten und Berichte vorgelegt bekommen und könne entgegen der üblichen Praxis zudem eine Schriftvergleichung auch anhand von Fotokopien(Nicht-Orginalen)erstellen(dazu BGB § 839a; http://dejure.org/gesetze/BGB/839a.html ),die gleichfalls von Stefan R.mit eingereicht wurden und eine sogenannte Testamentsentstehungshypothese auch ohne Gerichtsakte und ohne Krankenunterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wirksam beeiden.

Die Beschwerde des Herrn B. zum Landgericht Kiel auf die Zurückweisung des Erbscheinsantrags von Richterin Helga Dohrn nur auf Grund eines Negativgutachtens der -Schriftsachverständigen- war also unumgänglich.In dem Beschluss hatte Richterin Dohr einfach die Ausführungen der Sachverständigen wörtlich übernommen und dem Antragsteller ausgeführt,dass sie alte Erbscheine nicht zu prüfen hat.In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag übertrug Richterin Dohrn dem Stefan R.das gesammte Vermögen einschließlich Bargeld,Hausgrundstück,Personenkraftwagen pp.

Die 23.Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Vorsitz von Richter Brommann wies die Beschwerde als unbegründet zurück.Die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen,u.a.Volker Schü.,wurden nicht gehört noch deren eidesstattliche Versicherungen zur Kenntnis genommen.Die 23.Zivilkammer des Landgerichts Kiel urteilte nach dem sogenannten "Freibeweis".Der § 15 FGG wurde nicht angewandt,obwohl hierzu eine Verpflichtung der -Brommann Gruppe- bestand.
In einem Schreiben des Richter Brommann LG-Kiel vom 03.04.2008 teilte dieser dreißt dem Beschwerdeführer mit,dass es Zitat:..-von Anfang an nicht auf die Zeugenaussagen angekommen ist.

Der Beschwerdeführer beantragte darauf hin beim Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein,3.Zivilsenat, Richterin Schürger,Richter Brand und Richter Hildebrand für die beabsichtigte nicht fristgebundene weitere Beschwerde(§ 27 ff.FGG)Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts,da er nach § 29 ff.FGG die weitere Beschwerde nicht selber einlegen konnte und unbemittelt war.Außerdem besteht eine Schwerbehinderung und der Antragsgegner Stefan R.,mittlerweile schon mit dem ganzen Vermögen der Erblasserin durch Beschluss von Richterin Helga Dohrn vom 08.02.2008 ausgestattet,hatte im Verfahren sich zwischenzeitlich einen neuen Rechtsanwalt gesucht,da Peter Ottomar St.bereits kalte Füsse bekommen hatte,nämlich Klaus-Wolfram K. aus Neumünster,Kaiserstraße 2-6,denn Peter Ottomar St.hatte offenkundig auch Bedenken,ob das OLG-Schleswig den Braten nicht riechen würde.Merkwürdigerweise sind dann aber aus der Verfahrensakte bei Übersendung an das Oberlandesgericht Schriftstücke,die von Stefan R.eingereicht wurden, verloren gegangen.

Der 3.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein verweigerte daraufhin dem schwerbehinderten Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe und einen Rechtsanwalt.Der Beschwerdeführer lehnte den 3.Zivilsenat nach §§ 42 ff.Zivilprozessordnung ab,stellte die sofortige Beschwerde auf den versagenden Prozesskostenhilfebeschluss und sofortige Beschwerde gegen den versagenden Beschluss bezüglich der Abehnung des 3.Zivilsenats des OLG.Es erfolgte noch die Gegenvorstellung.Dann wandte sich der Beschwerdeführer an den Bundesgerichtshof mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines dort zugelassenen Rechtsanwalts,da er nach § 29 Abs.2 FGG nicht die weitere Beschwerde dort einlegen konnte und nach § 29a FGG keine Gehörsrüge beim Oerlandesgericht ohne Rechtsanwalt einreichen durfte.

Die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden dem Beschwerdeführer erneut unstatthaft vom BGH verweigert.Parallel zu den Anträgen stellte der Beschwerdeführer richtigerweise beim Bundesverfassungsgericht mit einer 15seitigen Begründung die Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis,dass erst die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abzuwarten wären.Diese Vorgehensweise akzeptierte das Bundesverfassungsgericht in einem Schreiben vom 17.10.2008.

Nach dem letzten versagenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.November 2008 (Monatsfrist hatte das Bundesverfassungsgericht zu beachten)wurde vom Bundesverfassungsgericht am 02.Dezember 2008 der ungewöhnliche Beschluss gefasst,dass jedenfalls die Begründung für die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben war.Dem Beschwerdeführer wurden somit auch vom Bundesverfassungsgericht ein wesentlicher schwerwiegender Nachteil zugefügt,denn die Beschwerde war von grundrechtlicher Bedeutung.Zudem besteht der Umstand,dass die Zitierung von nicht mehr gültigen Gesetzesfassungen Des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aus dem Jahr 1993 im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig dazu führt,dass eine Aufhebung erfolgen und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden muss.
PR-Artikel gem.Artikel 5 Abs.1 Grundgesetz.

Rechtsinformationen: www.erben-recht.de

Webadresse des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de

Kontakt Bundespräsididialamt(Beschwerden gegen das BVerfG):Telefon 030-2000-0 Fax:030-2000-1999
Es wird auf Artikel 20 Abs.4 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der o.g.Ausführungen und der vom Bundesverfassungsgericht offenkundig rechtsfehlerhaften Gesetzeszitierung des BVerfGG hingewiesen.Das Gleiche könnte sich nämlich in anderen Beschlüssen wiederspiegeln.Gegen jeden,der es unternimmt,die Ordnung aus dem Grundgesetz zu beseitigen,haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Recht auf wirksame Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht für Jedermann ergibt sich aus dem Artikel 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.Falsche Gesetzeszitierungen verwirken jedoch das Recht des Bürgers und für das BVerfG gilt wie für alle Gerichte die Gehörsgewährungspflicht nach Artikel 103 Abs. 1 GG.


Über Lothar Bösselmann Redaktion www.Erben-Recht.de