Elternzeit: Urlaub wird gekürzt

Elternzeit: Urlaub wird gekürzt

Arbeitgeber muss Kürzung nicht von vornherein ankündigen

Bonn - Elternzeit ist keine Urlaubszeit. Während der bis zu drei Jahre dauernden unbezahlten Freistellung von der Arbeit hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erholungsurlaub und somit auch nicht auf Urlaubsgeld oder gar Anrechnung auf Urlaube nach der Elternzeit. Vielmehr habe der Arbeitgeber das Recht, den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, so das Unternehmer-Internetportal www.bwr-media.de. Der Urlaub dürfe nur dann nicht gekürzt werden, wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit weiter in Teilzeit beschäftigt ist.

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) tritt die Kürzung allerdings nicht automatisch in Kraft. Sie muss vom Arbeitgeber erklärt werden. Wann er dies tut, überlässt das BEEG allein dem Arbeitgeber. Zudem verpflichtet ihn das Gesetz nicht, den Mitarbeiter vor Antritt der Elternzeit auf die Kürzungsmöglichkeit hinzuweisen.

Und selbst nach der Elternzeit könne der neue Urlaubsanspruch gekürzt werden. Und zwar dann, wenn der Mitarbeiter vor der Elternzeit bereits mehr Urlaub genommen hat, als ihm bis dahin zustand. Dagegen könne das Entgelt für zu viel gewährte Urlaubstage nicht zurück verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf der Elternzeit endet.

Das Wichtigste zum Thema Urlaub steht kostenlos unter www.bwr-media/gratisdownload zur Verfügung. Auf acht Seiten geht es unter anderem um Urlaubsansprüche, deren Behandlung, Resturlaub und Urlaubsgeld sowie Urlaubsfallen für den Arbeitgeber.

BWRmed!a, 17.6.2008

19.06.2008: | |