Kein Insolvenz-und oder Pfändungsschutz bei klasssichen Lebens-und Rentenversicherungsverträgen

Anwalt sofort informiert:

Hinweispflicht auf Insolvenz-und Pfändungsmöglichkeit einer bestehenden Lebens-und Rentenversicherung

Vor Einführung der Riester- und Rüruprente sind die „klassischen“ Lebens-und Rentenversicherungen abgeschlossen worden.

Diese Altersvorsorgen sind bis zum heutigen Tage nicht insolvenz- und pfändungsgeschützt.

Wenn Sie also durch irgendeinen Umstand in die Schuldenfalle gelangen, besteht für den Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit Ihnen Ihre angesparte Lebens-und Rentenversicherung wegzunehmen.
Mit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 hat der Versicherer / Versicherungsvertreter vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassende Beratungspflichten im Hinblick auf den jeweiligen Versicherungsvertrag. Diese Pflicht hat der Versicherer/ Versicherungsvertreter auch während eines laufenden Versicherungsverhältnisses.

Mit Übergangsfrist zum 01.01.2009 gelten diese Regelungen auch für Versicherungsverträge die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden.

Beispiel:
Sie haben 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen, welche zum heutigen Zeitpunkt einen angesparten Wert von 30.000,00 € hat.
Sie nehmen für den Hausbau einen Kredit auf und schließen eine Wohngebäudeversicherung bei Ihrem Versicherer / Versicherungsvertreter ab. Dieser übergibt den Versicherungsschein für den Schadensfall der kreditfinanzierenden Bank. Ab diesem Zeitpunkt weiß Ihr Versicherer / Versicherungsvertreter, dass Sie persönlich haftend für den Kredit einstehen. Dass heißt auch mit Ihrer abgeschlossenen Lebensversicherung.

oder

Sie kaufen einen PKW auf Kredit und sagen Ihrem Versicherer / Versicherungsvertreter, dass er Ihnen eine Vollkaskoversicherung anbieten soll, weil Sie laut Kreditvertrag zu dieser Absicherung verpflichtet sind.
Wenn der Versicherer Sie nicht auf die bestehende Möglichkeit der Umwandlung der bestehenden klassischen Lebensversicherung in ein insolvenzgeschütztes oder pfändungsgeschütztes Modell hinweist, haben Sie auch während der bestehenden Übergangsfrist eventuell einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Versicherer wegen unterlassener Hinweis/ Aufklärungspflicht.

In diesem Fall wusste der Versicherer von Ihren persönlichen Umständen und hätte Sie aufklären müssen, dass Sie im Insolvenzfall Ihre Lebensversicherung los sind. Dies gilt auch für den Pfändungsfall, weil hier seit dem Jahr 2007 der Gesetzgeber die Rechtslage zugunsten der Altersvorsorge geändert hat und Lebensversicherungen und andere Altersvorsorgeprodukte unter einen speziellen Pfändungsschutz stellt.
Darüber hinaus haben seit dem 01.01.2008 einen Rechtsanspruch auf Umwandlung Ihrer nicht geschützten Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Lebensversicherung.

Ab dem 01.01.2009 besteht auch für die alten Versicherungsverträge eine solche erkennbare Hinweis- und Aufklärungspflicht . Seine ergangenen Hinweise- und seine Aufklärungsbemühungen hat der Versicherer schriftlich zu dokumentieren.

Da viele Versicherungsnehmer heute fremdfinanzierte Kaufgeschäfte abgeschlossen haben und zum Teil über verschiedene Versicherungen abgesichert haben, ist den Versicherern/ Versicherungsvertreter die persönliche Situation bekannt.

Spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 könnte genau dieser Umstand zu einem großen Problem für die Versicherer werden- vor allem dies im Hinblick auf die immer noch große Zahl der Insolvenzfälle in Deutschland.

Darüber hinaus haben Sie einen Direktanspruch gegen den Versicherungsvertreter aus Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Aufklärungspflichten.

Kanzleitipp:
Sprechen Sie jetzt mit Ihrem Versicherungsvertreter über dieses Problem. Im Insolvenzfall kann es zu spät sein. Bei Fragen können Sie uns selbstverständlich kontaktieren.