Grundeigentum darf betreten werden

EUROPATICKER Umweltruf: Eine Verfügung, mit der Mitarbeitern und Beauftragten der Stadt Koblenz erlaubt wird, Grundstücke zu betreten, um einen Gewässerausbau vorzubereiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das VG Koblenz.

Die SGD Nord genehmigte der Stadt Koblenz mit Planfeststellungsbeschluss vom November 2002 den Ausbau des Brücker- oder Bubenheimer Baches im Stadtteil Rübenach. Die Maßnahmen beinhalten auch eine Teilverlegung dieses Gewässers. Hiermit war die Klägerin als Eigentümerin eines Anwesens im Außenbereich nicht einverstanden, da sie eine Verschärfung der Hochwassergefahr für ihr Grundeigentum befürchtete. Ihre gegen den Planfeststellungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Gleichwohl weigerte sie sich, Vermessungsarbeiten auf ihren Parzellen zu gestatten. Daraufhin gab ihr die SGD Nord auf, Maßnahmen, die dem naturnahen Ausbau des Bubenheimer Baches dienen sowie das damit verbundene Betreten und Befahren ihrer Grundstücke durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt Koblenz zu dulden. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beantragte die Klägerin Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. In der mündlichen Verhandlung hob die SGD Nord den angegriffenen Bescheid u. a. insoweit auf, als der Klägerin aufgegeben worden war, „Maßnahmen, die dem naturnahen Ausbau des Bubenheimer Baches dienen”, zu dulden.

Im Übrigen wies das Gericht die Klage aber ab. Die Klägerin, so die Richter, müsse das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke aufgrund der wasserrechtlichen Bestimmungen dulden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die SGD Nord der Stadt Koblenz die Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen für den beabsichtigten Bachausbau ermögliche. Hierzu zählten alle Arbeiten, die ausgeführt werden müssten, um Planunterlagen zu erstellen oder die für den Ausbau notwendigen technischen Daten zu ermitteln, wie etwa Probebohrungen, Bodenuntersuchungen oder Vermessungen. Hinzu komme, dass nach dem Vorbringen der Stadt die Bausubstanz auf dem Grundeigentum der Klägerin nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses verändert worden sei und schon deshalb eine Einmessung des aktuellen Bestandes und der aktuellen Geländehöhen als Grundlage für die konkrete Ausführung zwingend geboten erscheine. Ob sich nach Abschluss der Vermessung neue Tatsachen ergäben, denen durch eine Änderung der Planung Rechnung getragen werde müsse, lasse die Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht der Klägerin unberührt.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007, 1 K 1787/06.KO


Den ausführlichen Bericht finden Sie im Magazin Umweltruf

08.04.2007:

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