Nachbarschaft24: Wer eine Dienstleistung erbringt, muss dafür entlohnt werden

Nachbarschaft24

Wer eine Dienstleistung anbietet und erbringt, darf damit rechnen, dafür entlohnt zu werden. Das ist die zu Grunde liegende Aussage der Gerichte, die sich mit Kunden des Internetportals nachbarschaft24.net befassen müssen, die diese wirtschaftliche Grundregel offenbar nicht verinnerlicht hatten.

Pauschalisierte Medienberichte führen wohl dazu, dass Nutzer von Online-Diensten glauben, sie könnten sich durch pures Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen ihrer Zahlungsverpflichtung entziehen. Das das nicht funktionieren kann, sollte jedem klar sein. Leider suggerieren Medienberichte häufig, bei online abgeschlossenen Verträgen über diverse Dienstleistungen würde es sich grundsätzlich um Onlinebetrug und Internet-Abzocke handeln und die Verträge seien damit nicht rechtsgültig. Aber natürlich gilt das nicht für alle Anbieter. Die aktuellen Gerichtsurteile bescheinigen, dass Netsolutions trading FZE sich keiner undurchsichtigen Kostenfallen bediente, da schon auf der Startseite des erwähnten Portals auf die fälligen Kosten von 9,00 EUR im Monat bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren hingewiesen wird. Die zwischen Anbieter und Nutzer geschlossenen Verträge haben zivilrechtlich Bestand. Es ist also keine Überraschung für den Betreiber, dass in Gerichtsverfahren zu Gunsten von Netsolutions trading FZE
entschieden wurde und wird.

Beispielhaft hierfür ein angemeldeter Nutzer der Kommunikations- und Partnerschaftsplattform nachbarschaft24: Beständig ignorierte er die Aufforderungen, seine Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Damit war die Zahlungsverpflichtung seinerseits natürlich nicht irgendwann „vom ‚Tisch“, wie er zu glauben schien. Das Amtsgericht Freising entschied unter dem AZ 7 C 1488/08 folgerichtig, der Beklagte habe an die Klägerin 54,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% zu zahlen. Dazu kamen die Kosten des Rechtsstreits. Zusatzkosten, die der Beklagte sich durchaus hätte sparen können, wenn er von Anfang an seine Rechnungen ordentlich bezahlt hätte!

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem

„Die zulässige Klage ist begründet. Da sich der Beklagt trotz Aufforderung durch das Gericht unter
Hinweise auf die Folgen einer unterbliebenen Klageerwiderung zum Sachverhalt nicht geäußert hat, gilt der klägerische Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Danach schuldet der Beklagt der
Klägerin 54 Euro aus einem Dienstleistungsvertrag. (…)“

So und in ähnlicher Weise lesen sich die Begründungen aller Urteile der verschiedenen Amtsgerichte.
Für die Anbieter des Internetdienstes bleibt die erfreuliche Gewissheit, dass sie für die erbrachten Dienstleistungen selbstverständlich entlohnt werden müssen.

RA Frank Michalak
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20.11.2009: